Einwilligungen zur Unterbreitung werblicher Angebote
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 23 U 34/10 entschieden, dass kein Vertrag mit einem Gewinnspielveranstalter zustande kommt, wenn sich ein Teilnehmer lediglich dahingehend äußert, dass er etwas gewinnen will. Wenn auf dem Teilnahmeschein eine Erklärung vorgedruckt ist, dass Daten für Werbung, Beratung, etc. verwendet werden dürfen, so halten diese der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand, wenn der Teilnehmer die Erklärung unabhängig von den anderen Angaben angeben kann und erkennbar ist, dass die Teilnahme unabhängig von der Einwilligungserklärung ist.
Damit hat das KG das Urteil der Vorinstanz (LG Berlin) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Geklagt hatte ein Verein, der der Beklagten verbieten lassen will, eine im Rahmen eines Gewinnspiels abzugebende Einverständniserklärung für die Nutzung persönlicher Angaben zu verwenden.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen wendet diese ein, dass die Klausel auch bei einer kundenfeindlichen Auslegung zulässig sei.
Das KG Berlin schließt sich dieser Auffassung an und führt aus, die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB, wie es das LG fälschlich angenommen habe.
Gegenstand des Prozesses sei ausschließlich ein Unterlassungsbegehren gem. § 1 UKlaG. Ein Anspruch daraus setzt eine Verwendung unwirksamer AGB voraus. Eine AGB komme jedoch nur bei Verträgen zur Geltung und nicht bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie sie Gewinnspiele darstellen. Hierauf sei der Kläger hingewiesen worden, berufe sich jedoch darauf, dass auch für einseitige Rechtsgeschäfte die §§ 305 bis 307 analog anzuwenden seien.
Doch die streitige Einwilligungserklärung stehe nicht in einem Zusammenhang mit einem Vertrag, so das Gericht. Ein solcher sei nur anzunehmen, wenn ein Vertrag die Voraussetzung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel bilde. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben, denn die Beklagte habe die Teilnahme nicht von einem Vertragsverhältnis abhängig gemacht. Die Erklärung sei keine Voraussetzung gewesen und es konnte hierbei auf Grund der verwendeten Formulierungen auch nicht missverständlich davon ausgegangen werden.
Die Revision ist vom KG nicht zugelassen worden, da es sich nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelte.
Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 26.08.2010, Aktenzeichen 23 U 34/10.