Einstweilige Verfügung weicht von der Urschrift ab
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 02.04.2014 unter dem Aktenzeichen 11 W 10/14 entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn eine einstweilige Verfügung, in deren Original farbige Abbildungen enthalten sind, in Schwarzweiß zugestellt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die farbigen Abbildungen für den Anspruch auf Unterlassung wesentlich sind.
Damit wies das OLG die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vorinstanz (LG Frankfurt am Main) zurück.
Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, Bilder von Schmuckstücken zu verbreiten, zu vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich zu machen.
Die Abbildungen befanden sich auf der Beschlussverfügung. Die zu Grunde liegenden Foto wurden vor allem farblich und in der Schärfe und Komposition verändert. Die Antragstellerin hat die Beschlussverfügung jedoch unter Verwendung schwarz-weißer Abbildungen zustellen lassen.
Durch ihren Widerspruch rügte die Antragsgegnerin u.a. die Zustellung der einstweiligen Verfügung ohne farbige Produktbilder als fehlerhafte Vollziehung.
Nachdem die Antragstellerin im Hinblick auf die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin den Streit für erledigt erklärte, hat das LG die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufgegeben und begründete das damit, dass es an einer Vollziehung mangels Zustellung fehle.
Dagegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie denkt, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen wären. Die Zustellung sei nicht zu beanstanden, geringe Abweichungen würden an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern. Die Bilder könnten auch ohne Farbe identifiziert werden. Wesentlich sei die Anordnung, die perspektivische Darstellung, der Schatten, der Steinbesatz und der Stil der Ringe.
Das LG schloss sich dieser Meinung nicht an und wies die Beschwerde zurück.
Das OLG bestätigt die Entscheidung.
Denn wenn keine Identität zwischen Urschrift und dem Schuldner zugestellter Abschrift vorliege, etwa weil Anlagen fehlen oder nicht farblich korrekt beigefügt worden seien, sei im Einzelfall zu prüfen, ob dies ein unbedenklicher Fehler sei oder ein wesentlicher Fehler, der der Wirksamkeit der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehe.
Maßgeblich sei, ob aus der zugestellten Form der Inhalt und Umfang der Verfügung unmissverständlich zu erkennen seien.
Das sei hier nicht der Fall, weil es sich um bearbeitete Bilder handele. Es seien jedoch nur die konkret beanstandeten Formen Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.04.2014, Aktenzeichen 11 W 10/14