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Einstufung des Privatkaufs eines Unternehmers als Verbrauchergeschäft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2021, Az. VIII ZR 191/19


Einstufung des Privatkaufs eines Unternehmers als Verbrauchergeschäft

Kauft ein Unternehmer zu Privatzwecken Ware ein, so lässt sich das Geschäft nur dann als unternehmerisches Handeln bewerten, wenn eine natürliche Person eindeutig gewerblich agiert hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war dies beim Kauf von privat genutzten Hölzern durch einen Tischler nicht der Fall. Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Dabei kann der Käufer allerdings keinen Vorschuss für beabsichtigte Aufwendungen zur Beseitigung der mangelhaften Sache beanspruchen. Dies hat der höchste Senat mit Urteil vom 07.04.2021 entschieden.

Hintergrund
Der Kläger hat bis Juli 2012 eine Tischlerei betrieben und stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die mit Hölzern gehandelt hat. Zu Beginn des Jahres 2012 bestellte der Kläger bei einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten Brettschichtholz. Dieses war zur Sanierung der Terrasse seines neben der Tischlerei gelegenen Privathauses vorgesehen. Sowohl die Lieferung als auch die Rechnungsstellung erfolgten allerdings an die Geschäftsadresse des Klägers. In der Folgezeit entstanden Risse an den Leimfugen, die der Kläger im Jahr 2015 beanstandete. Nach seiner Auffassung beruhen diese auf einer nicht der erforderlichen Nutzungsklasse entsprechenden Verleimung. Die Beklagte hat allerdings geltend gemacht, dass das bestellte und gelieferte Holz dem üblichen Standard entspreche. Hiergegen ist der Kläger gerichtlich vorgegangen. Die auf Zahlung eines Vorschusses für Ausbau und Entsorgung der verbauten Hölzer und auf Lieferung und Einbau neuer Hölzer gerichtete Klage hatte in erster Instanz weitgehend Erfolg. In der Folgeinstanz wies das Oberlandesgericht die Klage hingegen ab.

Wie ist das Verbraucher- vom Unternehmerhandeln abzugrenzen?
Der Senat war der Auffassung, dass es sich entgegen der Auffassung des OLG um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln sei grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts maßgebend. Von einem unternehmerischen Handeln könne nur dann ausgegangen werden, wenn die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit hindeuten. Zwar sei der Kläger gewerbetreibender und grundsätzlich auch als Unternehmer Kunde der Beklagten gewesen. Vorliegend sei
dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten nach den Feststellungen des OLG allerdings bekannt oder es wäre für ihn zumindest erkennbar gewesen, dass der in Rede stehende Vertrag auf die Anschaffung von Hölzern für private Zwecke gerichtet gewesen sei. Aus diesem Grund liege auch ein Verbrauchergeschäft vor.

Für Bauholz gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist
Die Ansprüche waren auch nicht verjährt. Für eine solche ist die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit b BGB maßgebend. Indem die Hölzer für den Bau der Terrasse und damit für ein Bauwerk verwendet worden waren, sei der übliche Anwendungsbereich der genannten Vorschrift eröffnet, denn Holz gehöre zu den Materialien, die für ein Bauwerk eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch unerheblich, ob die bestellten und gelieferten Hölzer für diesen Zweck geeignet waren.

Anspruch auf Vorschuss für die Neubeschaffung ist ausgeschlossen
Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. Nun wird dieses Feststellungen zur Höhe des Anspruchs treffen müssen. Sicher ist, dass ein Anspruch auf Vorschuss für die Beschaffung neuer Hölzer schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Denn im Gegensatz zu dem Mieter oder dem Besteller eines Werks ist ein Käufer grundsätzlich nicht dazu berechtigt, einen Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. Es gibt im Kaufrecht grundsätzlich kein Recht zur Selbstvornahme. Lediglich für Einbau- und Ausbaukosten, für die § 439 Abs. 3 BGB in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung einen Ersatzanspruch vorsieht, gilt hier eine Ausnahme. Nach früherer Rechtslage, die für den Streitfall noch maßgeblich war, bestand ein solcher Anspruch ebenfalls dann, wenn der Verkäufer den Aus- und Einbau wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern darf. Im Ergebnis wird der Kläger wohl lediglich einen Teil seiner Kosten ersetzt verlangen können.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2021, Az. VIII ZR 191/19


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