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Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Auskunftstiteln

BGH, I ZR 30/14


Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Auskunftstiteln

Der BGH hat mit Beschluss vom 4. September 2014 entschieden, dass gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil, das die Revision an sich nicht zulässt, dennoch Revision eingelegt werden kann, wenn die Zwangsvollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeuten würde und der Gläubiger kein besonderes Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat. In diesem Fall wird von dem Revisionsgericht gemäß § 719 Abs.2 ZPO die Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Einstellung abgewendet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der Beklagten handelte es sich um einen bekannten Fernsehsender, der unter anderem seit 1996 die Fernsehserie "Alarm für Cobra 11 - Die Autobahnpolizei" in das eigene Programm aufgenommen hat. Für diese Serie schrieb der Kläger Drehbücher. Zudem war er sowohl als Koordinator von Beiträgen anderer Schreiber sowie als Buchentwickler für die Beklagte tätig. Für seine Tätigkeit wurde der Kläger mit einer Pauschalvergütung ausbezahlt. Gegen diese Vereinbarung legte der Kläger eine Stufenklage ein. Er war der Ansicht, dass ihm neben seiner Vergütung auch ein Anspruch auf eine angemessene Provision zustehe. Dies gehe bereits daraus hervor, dass die Beklagte durch die Verwendung seiner konzipierten Werke einen Vorteil erlangt habe. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verurteilte die Berufungsinstanz die Beklagte, dem Berufungskläger Informationen im Hinblick auf erwirtschaftete Bruttoeinnahmen und in Anspruch genommene Finanzierungshilfen zu gewähren. Diese Informationen sollte die Beklagte gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person abgeben, wobei dem Kläger ein Auswahlrecht bezüglich der Person gestattet worden ist. Voraussetzung sollte jedoch sein, dass der Dritte sowohl verpflichtet als auch berechtigt ist, dem Kläger die Bruttoeinnahmen, die durch die Fernsehserie erwirtschaftet worden sind, mitzuteilen.

Das Urteil der Berufungsinstanz wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach gegenseitiger Zahlung der Sicherheitsleistung forderte der Kläger sodann die Beklagte auf, ihm gegenüber die entsprechenden Informationen öffentlich zu machen. Bei fruchtlosem Fristablauf kündigte er zudem an, gegen die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, wenn sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachkommen würde.

Da von dem Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen worden ist, legte die Beklagte daraufhin Beschwerde beim Revisionsgericht ein. Sie beantragte, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen. Im Ergebnis wurde der Antrag vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Senats ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die Einstellung das letzte Mittel des Schuldners ist. Das Gericht kam in der vorliegenden Entscheidung zu dem Entschluss, dass der Beklagten schon nicht gelungen ist, einen nicht zu ersetzenden Nachteil, der ihr bei Vollstreckung des Urteils drohen würde, hinreichend darzulegen.

Insbesondere der Einwand der Beklagten, dass die Preisgabe derart vertraulicher Informationen gegen die Grundsätze des Betriebsgeheimnisses verstoßen würde, konnte die Richter nicht überzeugen. Das Geheimhaltungsinteresse sei insbesondere dadurch gewahrt worden, dass der Kläger die Auskünfte lediglich über eine Person erhalten sollte, die schon von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dabei handelt es sich um einen ausreichenden Vorbehalt, um das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt sei entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht unzureichend. Diese hatte vorgetragen, dass ihre Rechte durch das Auswahlrecht des Klägers verletzt sein. Insofern hätte sich der Kläger an eine ihm bekannte Rechtsanwältin gewandt, die jedoch mit der Beklagten in keinerlei Beziehung gestanden habe. Dem folgte der BGH jedoch nicht, da es nach Auffassung des Gerichts ausreichend ist, wenn die Empfangsperson der Auskünfte zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. In dem konkreten Rechtsstreit lagen nach Meinung der Richter keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger benannte Rechtsanwältin ihrer Pflicht nicht nachkommen würde. Dies hätte die Beklagte jedenfalls im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft machen müssen. Da ihr dies nicht gelungen ist, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

BGH, Beschluss vom 04.09.2014, Az. I ZR 30/14


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