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Einschüchterung beim Wechsel des Telefonanbieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 55/14


Einschüchterung beim Wechsel des Telefonanbieters

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.11.2014 unter dem Az. I-15 U 55/14 entschieden, dass die Aufforderung eines Telefonanbieters an seinen neuen Kunden, seinem früheren Anbieter anzuflunkern, eine unlautere Handlung darstellt. Im streitigen Fall sollte der Kunde des Beklagten dessen altem Anbieter sagen, dass ein gültiger Vertrag mit dem neuen Anbieter bestehe und die Widerrufsfrist verstrichen sei. Mit dieser Methode wollte der Beklagte Rückwerbeversuche des Klägers unterbinden. Darin liegt jedoch eine Irreführung, weil der falsche Eindruck entsteht, der Kunde sei bereits fest an einen neuen Vertrag gebunden, obwohl eine Widerrufsfrist erst nach einer Freischaltung begonnen hätte.
Geklagt hatte ein Telefonanbieter gegen einen Konkurrenten. Die Klägerin bietet vor allem Festnetzanschlüsse, die Beklagte mobile Anschlüsse zur stationären Nutzung, mit denen ein herkömmlicher Festnetzanschluss ersetzt werden soll.
Kunden der Klägerin, die einen Wechsel zum Unternehmen der Beklagten vornehmen wollen, erhalten ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:

„Wie vereinbart haben wir uns darum gekümmert, Ihre bisherige Rufnummer von der B zu übernehmen und Ihren Anschluss dort gekündigt. In diesem Zusammenhang könnte es vorkommen, dass die B sich bei Ihnen telefonisch meldet, um Ihnen Fragen zu Ihrem Anschluss-Wechsel zu stellen.

Lassen Sie sich davon nicht beunruhigen. Mit dem C haben Sie eine gute und vor allem günstige Wahl getroffen. Sagen Sie dem B-Mitarbeiter einfach, dass sie einen gültigen Vertrag mit D haben und dass die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist. So kürzen Sie das Gespräch ab und beschleunigen gleichzeitig die Übernahme Ihrer Rufnummer zu D.”

Eine einstweilige Verfügung zugunsten der Klägerin wurde vom OLG bestätigt. Anschließend forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Abschlusserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin trägt vor, das beanstandete Schreiben sei wettbewerbswidrig, indem es den Kunden irreführe. Denn es suggeriere diesem, ein gültiger Vertrag würde bestehen und die Widerrufsfrist sei bereits verstrichen. Beides sei jedoch nicht der Fall. Zugleich fordere das Schreiben auf, diese falschen Behauptungen weiterzutragen, um das erwartete Gespräch mit der Klägerin sofort zu beenden. Den Sachvortrag der Beklagten bestreite die Klägerin mit Nichtwissen. Das so genannte Willkommenspaket sei dem Schreiben nicht beigefügt und dies würde auch nicht als eine Annahmeerklärung aufgefasst. Es bestünden aus Kundensicht Unklarheiten darüber, wann der Vertrag geschlossen wurde.
Außerdem erwecke die Beklagte die falsche Erwartung, dass die Klägerin durch gezielte Einschüchterungsmaßnahmen den Kunden an einem Wechsel hindern wolle. Damit stelle sie dem Kunden Unannehmlichkeiten in Aussicht und setze die Klägerin in den Augen des Kunden herab. Sie stelle die Klägerin als ein Unternehmen dar, das Wünsche ihrer früheren Kunden nicht akzeptiere und sogar mit Hilfe von strafrechtlich relevantem Verhalten (Nötigung) hintertreiben würde. Beim Kunden werde Angst geschürt, dass der Anbieterwechsel nicht stattfinden oder hinausgezögert werden würde.
Die Beklagte hat dazu geäußert, dass die Angaben in ihrem Schreiben wahr seien. Denn wenn der Kunde das Schreiben erhalte, sei die Widerrufsfrist bereits verstrichen und der Vertrag zustandegekommen. Das Schreiben berücksichtige den Umstand, dass die Klägerin ehemalige Kunden kontaktiere, um sie zurückzugewinnen.
Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Auch das OLG schließt sich der Ansicht der Klägerin an, dass das streitige Schreiben irreführend und damit wettbewerbswidrig sei.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 55/14


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