• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Einschränkungen für Warenangebote in der Anzeige

OLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14


Einschränkungen für Warenangebote in der Anzeige

Das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg hat mit seinem Urteil vom 18.02.2015 unter dem Az. 3 U 210/14 entschieden, dass ein Verkäufer Einschränkungen für seine Warenangebote in die Anzeige selbst mit hineinschreiben muss. Es reicht nicht aus, für nähere Informationen auf die Homepage der Firma zu verweisen.

Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil vom LG Bamberg zurück.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt mehrere X.-Häuser. In einer Zeitung schaltete sie eine Anzeige, in der sich die Aussagen „19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C. + 5 % EXTRARABATT",
befinden. Der Text nimmt die halbe Anzeigenfläche ein. In verkleinerter Schrift waren zwei Fußnoten angebracht, die auf die Internetseite der Beklagten verweisen. Außerdem wurde erläutert, dass die Angebote im Prospekt und unter einer weiteren Internetadresse ausgenommen seien.
Nachdem er die Beklagte erfolglos abgemahnt hat, beantragte der Kläger, sie per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung der oben dargestellten Werbung zu verurteilen. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, wenn sie nicht selbst die von der Rabattaktion nicht umfassten Waren aufführe. Das LG erließ die Verfügung antragsgemäß. Hiergegen legte die Beklagte Widerspruch ein und beantragt die Aufhebung bzw. Zurückweisung der einstweiligen Verfügung. Der Kläger beantragt deren Bestätigung.

Die Beklagte hat eingewendet, ein Gewerbetreibender komme seinen Informationspflichten nach, wenn er auf eine Homepage verweise, auf der Erläuterungen zu finden seien. Mehr sei nicht notwendig, um das Transparenzgebot zu erfüllen.

Durch Urteil bestätigte das LG die einstweilige Verfügung.
Die Werbung stelle einen Verstoß gegen § 5 und § 4 UWG dar.
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und verfolgt mit dieser den Zurückweisungsantrag weiter. Die Ansicht des LG stehe nicht mit der Rechtsprechung des EuGH oder der UGP-Richtlinie in Einklang.
Hiernach genüge es, bestimmte Produktmerkmale anzugeben und für weitere Informationen auf die Website der Firma zu verweisen.
Das Informationsinteresse des Verbrauchers stehe unter Berücksichtigung räumlicher und zeitlicher Beschränkungen des Werbemediums. In einer Werbung vom Format der streitgegenständlichen sei für die geschuldeten Angaben kein Platz. Dennoch darauf zu bestehen sei unverhältnismäßig.

Doch das OLG Bamberg vermag dieser Ansicht nicht zu folgen und beurteilt die Berufung als unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht die Werbeaussage für wettbewerbswidrig erklärt und die einstweilige Verfügung bestätigt.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 UKlaG in Verbindung mit den §§ 8, 3 und 4 UWG. Die Werbung verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 4 UWG. Unlauter handele demnach, wer bei verkaufsfördernden Maßnahmen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nicht eindeutig und klar angebe. Die Gewährung von Preisnachlässen oder Rabatten sei zweifellos eine verkaufsfördernde Maßnahme.

Für den Verbraucher könne es von Bedeutung sein, ob und ggf. welche Artikel von dem Nachlass ausgenommen seien, da er sich eventuell dann gar nicht erst in den Laden begebe. Die anlockende Wirkung, die der Unternehmer mit seiner Verkaufsförderungsmaßnahme bezwecke, müsse auch den Schutzzweck des § 4 UWG berücksichtigen.
Ob die entsprechenden Angaben in der Werbung unterzubringen seien, sei eine Frage des Platzbedarfes. Diesem sei ggf. durch höhere Kosten für die Werbeannonce oder die Plakate Rechnung zu tragen.
Es sei bereits vom BGH bei unerwarteten Beschränkungen die Parallele zu blickfangmäßig herausgestellten Angaben mit Sternchenhinweis gezogen worden. Durch Verweis auf eine Homepage seien die Einschränkungen nicht Teil des Blickfangs. Daher verstoße die beanstandete Werbung schon gegen das Transparenzgebot.
Dies sei als ein erheblicher Nachteil für den Verbraucher zu werten, da gerade Rabatte eine stark anziehende Wirkung hätten.
Die Frage, ob die Werbung auch noch irreführend nach § 5 UWG sei, habe keinen Einfluss mehr auf die durch das Gericht zu treffende Entscheidung.

OLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland