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Einschränkung des Rechts auf Gegendarstellung

BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az. 1 BvR 967/05


Einschränkung des Rechts auf Gegendarstellung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2007 unter dem Az. 1 BvR 967/05 entschieden, dass ein Zeitungsherausgeber keine Gegendarstellung veröffentlichen muss, nur weil eine Äußerung negativ gedeutet werden könnte.

Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer Wochenzeitschrift. In dieser veröffentlichte sie einen Artikel über ein Gerichtsurteil, mit dem die dortige Klägerin zur Rückzahlung von 35,7 Millionen Euro verurteilt wurde. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin zu Unrecht Zahlungen für ein Aktienvermögen erhalten, welches angeblich in den Wirren des Zweiten Weltkrieges untergegangen sei.
Der Artikel führte aus, dass immer wenn es der Klägerin und ihrem Ehemann finanziell schlechter ging, sich auf "wundersame Weise" Anhaltspunkte für neue Wertpapiere gefunden haben sollen. Einmal seien die Papiere in einer Metallkassette und einmal in einem Schiffskoffer in einem Keller gefunden worden. Zwischen alten Kleidungsstücken seien Hinweise auf Aktien z.B. der IG Farben sowie Ford und Daimler-Benz gefunden worden.
Die Bundeskasse hat insgesamt 43,7 Millionen D-Mark gezahlt. Schon in den sechziger Jahren habe es Bedenken gegeben, ob der plötzliche Wertpapierfund mit rechten Dingen zugehe. Eng sei es für das Paar jedoch geworden, als ein hilfreicher Amtsmann verstorben war. Vorerst sei ihnen das Glück nicht mehr hold gewesen sein. Als sich weitere Daimler-Benz-Aktien anfanden (25 Millionen Mark), stellte sich die Behörde stur. Erstmals wurde ein Antrag des Ehepaares abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart keinen Erfolg.
Doch es sollte sich das Blatt wenden. Ein ehemaliger Bankangestellter aus Schlesien soll in einem alten Buch den Beleg für den angeblichen Aktienbesitz gefunden haben, der den Richtern des OLG fehlte.
Mit dem Schreiben ging das Ehepaar erneut vor Gericht und bekam Recht.

Über diesen Artikel, der ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zog, beschwerte sich das Ehepaar.
Das LG Hamburg verpflichtete die Verlegerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und bestätigte dies nach Widerspruch mit einem Urteil. Nach § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes (HbgPrG) könne die Klägerin den Druck einer Gegendarstellung verlangen. Sie dürfe eine Entgegnung schreiben, dergestalt, dass die Hinweise auf die Daimler-Benz-Aktien, die Gegenstand des Prozesses vor dem OLG Frankfurt waren, nicht in einem Koffer, sondern in Akten des Augsburger Ausgleichsamtes gefunden worden seien. Der Artikel erwecke einen anderen Eindruck. Es müsse auch die Ergänzung zugelassen werden, dass die Suche nach Belegen nicht von dem Ehepaar initiiert worden sei.

Die Klägerin hat aus dem Urteil zwangsvollstreckt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wies das Bundesverfassungsgericht zurück. Daraufhin druckte die Beschwerdeführerin die Gegendarstellung ab und legte Berufung ein.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Für den berechtigten Anspruch auf Gegendarstellung reiche es aus, dass der Artikel vom Leser tatsächlich im beanstandeten Sinn verstanden werden könne.
Die Verlegerin rügt mit einer Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG und der Freiheit der Presse. Es stelle einen erheblichen Eingriff dar, wenn es ausreichen solle, dass grundsätzlich jede nicht fernliegende Möglichkeit der Interpretation als Anlass zu einer Gegendarstellung dienen könne.
Vielmehr sei der Grundsatz anzuwenden, dass die Deutungsmöglichkeit in Betracht kommen solle, die dem Äußernden am günstigsten sei. Werde eine Verurteilung auf eine versteckte Tatsachenbehauptung gestützt, müsse sich die Behauptung als unabweislich aus dem Zusammenspiel der Umstände zwingend aufdrängen. Auch das Persönlichkeitsrecht rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Deutung, die das Gericht bevorzuge, liege zudem fern.
Das Bundesverfassungsgericht sieht die Beschwerde als begründet an. Der Eingriff in die Pressefreiheit sei tatsächlich zu befürchten, denn es liege in der Verurteilung eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit, welche Artikel abgedruckt werden. Der Inhalt der jeweiligen Äußerung sei unerheblich.
Die Gerichte haben die Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen.

BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az. 1 BvR 967/05


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