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Einordnung eines SEO-Vertrages als Dienstvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 19 U 149/13


Einordnung eines SEO-Vertrages als Dienstvertrag

Ein SEO-Vertrag ist generell ein Werkvertrag, da mit den vorausgesetzten Programmierungsarbeiten ein Erfolg geschuldet wird. Ist er aber Teil eines gemischten EDV-Vertrages, und bildet die Suchoptimierung nicht den Schwerpunkt des Vertrages, kann ein Dienstvertrag vorliegen; in einem solchen Fall wird nur die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, nicht aber ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet.

Mit der vorliegenden Berufung ging die beklagte Webshop-Betreiberin gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vor, in der sie zur Zahlung eines ausstehenden Resthonorars aus einem Dienstvertrag an die Klägerin, eine Werbeagentur, verurteilt worden war. Die Beklagte hatte sich primär auf Gewährleistungsansprüche aus Werkvertragsrecht berufen, da ein ihrer Ansicht nach im Vertrag vereinbarter Erfolg, ein verbessertes Suchmaschinen-Ranking, nicht eingetreten sei. Ihre abgewiesene Widerklage zielte darauf ab, die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Honorare nebst Schadensersatz zu verurteilen.

Das OLG Köln als Berufungsgericht folgte der Auffassung des Landgerichts in vollem Umfang.

Der in Frage stehende Vertrag sei bereits dem Wortlaut nach ein Dienstvertrag, der verfolgte Zweck und die Leistungsbeschreibung ließen dies erkennen. Die vertraglichen Verpflichtungen umfassten die Optimierung des von der Beklagten betriebenen Webshops und den Auftrag, das Angebot der Beklagten über verschiedene Vertriebswege zu bewerben und zu vermarkten. Außerdem ergänzten Affiliate-Marketing und die Listung der Beklagten bei den einschlägigen Preissuchmaschinen gegen ein monatlich zu entrichtendes Pauschalhonorar den Leistungsinhalt.

[...] Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in der Regel vereinbart werden, sind für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen, es sei denn, die Eigenart des Vertrages verbietet eine solche Vorgehensweise; dann ist das Recht denjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet. [...]

Im Hinblick auf die Suchmaschinenoptimierung enthalte der Vertrag durchaus werksvertragliche Elemente; die Optimierung bilde aber nicht der Schwerpunkt des Vertrages,

[...] der vielmehr unter Vereinbarung eines differenzierten Leistungskataloges insgesamt darauf ausgerichtet war, das Betriebsergebnis der Beklagten in Bezug auf den Webshop zu verbessern. [...]

Es handle sich hier um einen besonderen Marketingvertrag, der dem Dienstvertragsrecht unterliege, da die Klägerin sich zur Beratung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen verpflichtet habe. Daher schulde sie auch keinen messbaren Erfolg, wie etwa ein verbessertes Ranking oder gar eine Umsatzsteigerung. Das ergebe sich bei verständiger Würdigung der Umstände, zumal die Klägerin einen solchen Erfolg auch nach der objektiven Kundenerwartung nicht habe versprechen können.

Das Gericht stellte klar, dass selbst bei Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts auf die Suchmaschinenoptimierung keine Ansprüche aus Gewährleistung gegeben wären. Die Optimierung der Webseite, etwa durch Implementierung einer Sitemap, und daraus resultierende bessere Besucherzahlen würden von der Beklagten nicht bestritten; daher sei nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen sich das Ausbleiben des Erfolgs ergeben solle.

Die Widerklage sei zu Recht abgewiesen worden, da der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Honorare zustände. Ein Aufklärungsverschulden der Klägerin im Rahmen des Dienstvertrages sei nicht anzunehmen. Die angebliche Äußerung der Klägerin, der Webshop sei grundsätzlich für eine Optimierung ungeeignet, werde von dieser bestritten und sei von der Beklagten nicht belegt worden. Von daher sei keine Pflichtverletzung ersichtlich, zumal die Klägerin die Optimierung schlussendlich auch vorgenommen habe. Eine Störung der Geschäftsgrundlage und ein darin begründetes Kündigungsrecht zugunsten der Beklagten sei ebenfalls nicht gegeben.

Auch Schadensersatzansprüche schloss das Gericht aus. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien für die Beklagte keineswegs wertlos gewesen, weshalb hier ein Schadenseintritt verneint werden müsse.

Mit dem Beschluss hatte das OLG die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 19 U 149/13


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