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Einordnung eines Kreuzfahrtschiffs in Sterne-System

LG Hanau, 7 O 397/14


Einordnung eines Kreuzfahrtschiffs in Sterne-System

Das Landgericht in Hanau hat mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden, dass es sich um eine Irreführung des Verbrauchers handelt, die als wettbewerbswidrig zu behandeln ist, wenn eine Kreuzfahrt mit dem ausdrücklichen Zusatz beworben wird, dass sich das Kreuzfahrtschiff durch vier Sterne auszeichne. Das Gericht war der Auffassung, dass es bei Kreuzfahrtschiffen kein Sterne-System gibt, wie Verbraucher ist insbesondere aus der Hotelbranche gewohnt sind. Darüber hinaus sei das System, dem Hotelanlagen unterliegen, auch nicht analog auf derartige Reiseschiffe anzuwenden. Bewirbt der Anbieter eine Kreuzfahrtschiff dennoch mit einem solchen System, wird der Verbraucher vor allem auch darüber getäuscht, dass es im Bereich der Reiseschiffe tatsächlich eine Kategorisierung gebe. Des Weiteren werde er aufgrund der offerierten Leistung zusätzlich in die Irre geführt. In seiner Entscheidung hat das Gericht von der Darstellung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatbestands verzichtet. Dies ist nach der Vorschrift des § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO möglich. In dem konkreten Fall hatte der Kläger jedoch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die angefallenen Kosten ihrer Abmahnung zu tragen.

Das Landgericht Hanau gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zuzüglich Zinsen, die sich aus § 247 BGB ergeben. Anspruchsgrundlage für die Kostentragungspflicht war nach Ansicht des Gerichts § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach hat der Kläger die Beklagte berechtigterweise abgemahnt. Diese hatte über das Internet eine siebentägige Kreuzfahrt von Passau nach Budapest beworben. Aus der Reisebeschreibung ging darüber hinaus hervor, dass die Reise im August 2014 stattfinden sollte. Zudem ging aus dem Inserat auch das konkrete Reiseschiff hervor. Dabei enthielt die Internetanzeige auch den Hinweis, dass das in Rede stehende Schiff mit vier Sternen ausgezeichnet worden sei. Das Landgericht Hanau gelangte in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass die Kategorisierung des Kreuzfahrtschiffes irreführend und folglich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gewesen ist. Bei dem Bewertungssystem, das dem durchschnittlich aufgeklärten Verbraucher insbesondere aus der Hotelbranche bekannt ist, da er hier regelmäßig über eine Sterne-Angabe aufgeklärt wird, handle es sich nicht um einen geeigneten Maßstab. Kreuzfahrtschiffe könnten auf diese Weise nicht bewertet werden. Dem liegt bereits zu Grunde, dass für Reiseschiffe ein derartiges Bewertungssystem nicht existiere. Darüber hinaus handle es sich auch nicht um eine Lobpreisung im Hinblick auf einen konkreten Standard, den der Verbraucher vor Ort erwarten kann. Der Hinweis in der Annonce stelle auch keine Vergleichsabsicht bezüglich eines Komforts dar, der in seiner Ausgestaltung mit einem 4 Sterne-Hotel zu vergleichen wäre.

Vielmehr fasse der durchschnittlich aufgeklärte Verbraucher die Aussage sowie die Gestaltung der Werbemaßnahme so auf, dass es sich bei dem entsprechenden Reiseschiff tatsächlich um ein Reisegefährt handelt, dass einer 4 Sterne-Kategorie zugeordnet werden könne. Eine derartige Kategorisierung existiere jedoch für Reiseschiffe gerade nicht. Die aus der Hotelbranche bekannte Kategorisierung sei darüber hinaus nicht auf die Schifffahrt anwendbar. Dadurch werde der Verbraucher in die Irre geführt, da sowohl über das in der Annonce beworbene Schiff als auch über die tatsächliche Leistung getäuscht werde. Demgegenüber überzeugte der Einwand der Beklagten die Richter nicht. Ihrer Auffassung nach hatte es sich bei der Information lediglich um eine Eigenbewertung gehandelt. Für das Landgericht Hanau war nicht ersichtlich, dass die Sternekennzeichnung tatsächlich auf eine Eigenbewertung zurückzuführen gewesen ist. Die Beklagte hatte es versäumt, den Verbraucher mittelbar oder unmittelbar darauf hinzuweisen. Zwar befinde sich ein entsprechender Hinweis auf der letzten Seite der kompletten Reisebeschreibung. Da diese jedoch aus insgesamt fünf Seiten bestand, kann von dem Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser den Hinweis jedenfalls rechtzeitig wahrnimmt. Nach alledem war die Klage begründet, und die Kosten für die erforderliche Abmahnung somit auch erstattungsfähig.

LG Hanau, Urteil vom 01.09.2014, Az. 7 O 397/14


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