Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde ein Rechtsstreit betreffend die deliktische Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens (Leitsatz) verhandelt.
Die Klägerin tritt vor dem Gericht in ihrer Eigenschaft als Klagebefugte ihrer offenen Handelsgesellschaft auf. Der Mitgesellschafter der Klägerin, L, konzeptionierte und betreute ein Projekt zur Errichtung einer Reinigungsanlage für LKW. Ein Jahr zuvor hatte der Beklagte den Mitgesellschafter L durch einen von ihm verschuldeten Unfall so schwer verletzt, dass L für längere Zeit nicht in der Lage war, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Das von ihm betreute Projekt verzögerte sich um ein Jahr.
Die Klägerin klagte vor dem Landgericht Essen auf einen entgangenen Jahresgewinn in Höhe von 110.945,29 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.237.56 Euro, jeweils nebst Zinsen. Das Landgericht Essen hat die Schadenersatzklage der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin macht die von ihr geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Verletzung absoluter Rechtsgüter, die dem Mitgesellschafter L entstanden sind und daher auch nur diesem zustehen, geltend. Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensverlust durch die verletzungsbedingte Abwesenheit des Mitgesellschafters L ist der Gesellschaft nur mittelbar entstanden. Gesellschafter L ist in diesem Fall als Rechtssubjekt anzusehen, dem ein unmittelbarer Schaden an Leib und Leben widerfahren ist. Nur ihm würde in der Folge ein Schadenersatzanspruch als unmittelbar Geschädigter zustehen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Vermögensnachteile durch die Arbeitsunfähigkeit des Gesellschafters L sind der Gesellschaft nicht unmittelbar aus der Verletzung des Geschädigten entstanden. Hinsichtlich eines eventuell berechtigten Schadenersatzanspruchs als mittelbar Geschädigte verweist das Gericht auf die §§ 844, 845 BGB, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht gegeben sind. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, um ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten weiter zu verfolgen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verweist auf die immer noch aktuelle Rechtsprechung, nach der ein Einzelgesellschafter generell den Gewinnentgang als Schadenersatz verlangen könne, nicht dagegen jedoch ein Gesellschafter einer Mehrpersonengesellschaft. Sie konzedierte, diese Rechtsprechung würde eindeutig die Mehrpersonengesellschaften zugunsten der Einzelgesellschaften benachteiligen.
Die Klägerin legt dar, die Verletzung ihres Mitgesellschafters L stelle durchaus einen Eingriff in die betriebsbezogene Organisation dar. Das Landgericht Essen als Vorinstanz nimmt hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes auf § 540 Abs. 1 ZPO Bezug. Das Oberlandesgericht Hamm folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz und stellt fest, die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche stehen ihr unter den vorliegenden rechtlichen Umständen nicht zu. Wie schon das Landgericht zuvor, verweist auch die Berufungsinstanz auf die §§ 823, 844, 845 BGB (Anspruch aus unerlaubter Handlung) und die §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG (Gefährdungshaftung). Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht in der rechtlichen Lage ist, Ansprüche nach § 823 geltend zu machen, da ihre absoluten Rechtsgüter nicht betroffen sind. Die unfallbedingte Einschränkung des Gesellschafters L stellt keinen unmittelbaren Eingriff in den geschützten betrieblichen Gewerbebetrieb dar. Es liegt des Weiteren auch keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 BGB vor. Der Klägerin sind lediglich mittelbare Vermögensschäden entstanden, die jedoch nicht von § 823 BGB erfasst werden und daher abzugrenzen sind. Das Gericht stellt weiterhin fest, dass mit der verletzungsbedingten Abwesenheit des Mitgesellschafters L kein spezifischer Eingriff in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit vorliegt. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschäden handelt es sich um ohne weiteres ablösbare Rechtsgüter und Rechte.
Im Fall der Verletzung eines Mitgesellschafters aufgrund verletzter Verkehrssicherungspflichten fehlt es an einem unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff. Der Schaden einer Person aufgrund eins Verkehrsunfalls geht zurück auf die allgemeine Gefährdung und das zu tragende Risiko der Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr. Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin eingeforderten Vermögensnachteile kann nicht von der Frage abhängig gemacht werden, ob ein Alleingesellschafter oder ein gleichberechtigter Mitgesellschafter verletzt worden ist. Die Offene Handelsgesellschaft der Klägerin ist als selbständiger Vermögensbereich anerkannt. So beschränkt sich die deliktische Ersatzpflicht grundsätzlich auf den Schaden des unmittelbar verletzten Rechtssubjekts. Aus dieser beschränkten deliktischen Ersatzpflicht folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Auch der verletzte Mitgesellschafter L kann nicht den der Gesellschaft entstandenen Vermögensnachteil als seinen eigenen ersetzt verlangen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Klägerin als Gesellschaft nicht den wegen der Verletzung des Mitgesellschafters L beanspruchten Schadenersatz einklagen kann. Wird die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft als mittelbar Geschädigte durch den Alleingesellschafter zugelassen, so geschieht dies unter Heranziehung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, dass eine derartige Schadensverlagerung nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf und auch nicht führen soll.
Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Der Eingabe der Klägerin ist nicht zu folgen, denn der Anspruch stünde regelmäßig dem Alleingesellschafter und nicht der Gesellschaft selbst zu. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch keine Ansprüche im Sinne der §§ 844, 845 BGB geltend machen. Die Ausführungen des Landgerichts Essen werden von der Berufungsinstanz nicht angegriffenen. Die Berufungsinstanz kommt zu dem Schluss, die Klägerin ist in keiner ihrer vermögenswerten geschützten Rechtsgüter verletzt worden. Daher ist sie nicht in der rechtlichen Position, Ansprüche auf entgangenen Gewinn durch die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihres Mitgesellschafters L zu beanspruchen. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolg zurückgewiesen. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist wegen der grundsätzlich nicht gegebenen Bedeutung der Sache nicht erforderlich.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 9 U 233/12