Eingangsbestätigung bei Bewerbung über Online-Portal verpflichtend
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27. August 2014 entschieden, dass eine Behörde, die ein Onlineportal für die Bewerbungen von Bezirksschornsteinfegern eingerichtet hat, den Bewerbern nachträglich eine Bestätigung der eingegangenen Bewerbungen zuzustellen. Daraus muss sich auch ergeben, für welche Region sich der Schornsteinfeger entschieden hat. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, handelt sie insoweit ermessensfehlerhaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie einen Bewerber vom weiteren Verfahren für andere Kehrbezirke ausschließt, der bei seiner Bewerbung über die Internetplattform versehentlich eine falsche Stadt angegeben hat.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Antragsteller von der Bezirksregierung nicht generell abgelehnt werden dürfen. Die Ablehnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller daher in seinen Rechten. Die Bezirksregierung habe ihr Ermessen vorliegend nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sich der Antragsteller in dem konkreten Fall lediglich für einen bestimmten Bezirk als Schornsteinfeger beworben hatte. Kann dem angegebenen Wunsch des Bewerbers nicht nachgekommen werden, führe dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Bewerbung insgesamt. Die Richter folgten auch nicht der Auffassung der Bezirksregierung, dass der Antragsteller seine Bewerbung verfristet eingereicht habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Bewerbung nicht nur über das Onlineportal, sondern auf dem Postweg an die Bezirksregierung übermittelt hatte. Die Frist für die Bewerbung über das Portal endete am 11. Juni 2014, während der Brief die Bezirksregierung erst am 3. Juli 2014 erreichte.
Das Gericht ließ in seiner Entscheidung offen, ob es sich bei der zweiten, postalisch übermittelten Bewerbung, um eine Anfechtung gemäß §§ 119 Abs. 1, 121 Abs.1 BGB handelte. Die von der Bezirksregierung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW bzw. § 60 VwGO scheitere letztendlich daran, dass die von ihr gesetzte Bewerbungsfrist keine gesetzliche Ausschlussfrist begründet.
Die Bezirksregierung hatte es versäumt, dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung bezüglich seiner ersten Bewerbung, die er über das Onlineportal vorgenommen hatte, auszustellen. Bei dieser hatte er sich versehentlich für eine falsche Stadt entschieden. Die Eingangsbestätigung hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls Angaben zur Person, zum Eingangsdatum der Bewerbung sowie Angaben zum gewählten Einsatzort enthalten müssen.
Eine derartige Bestätigung über den Eingang einer Bewerbung sei bei seriösen Anbietern zudem üblich. Da die Bezirksregierung zum 1. Januar 2015 insgesamt 267 Kehrbezirke durch die Bewerbungen besetzen wollte, sei die Eingangsbestätigung auch aus Gründen der Vorsorge notwendig gewesen, um irrtümliche bzw. fehlerhafte Bewerbungen vorab bearbeiten zu können. Denn eine fehlerhafte Bewerbung könne ernsthafte Konsequenzen für die berufliche Existenz des Bewerbers haben, so dass die Rechte aus Artikel 12 Abs.1 GG berührt sein könnten. Zudem wurde das Bewerbungsverfahren über die Internetplattform erstmalig von der Bezirksregierung angeboten. Daher hätte eine Eingangsbestätigung zwingend abgeschickt werden müssen, um das System auf Fehler zu überprüfen. Dass es bei anderen Bewerbern nicht zu Fehlern bei Ihrer Bewerbung gekommen ist, überzeugte die Richter der Kammer derweil nicht. Die Bezirksregierung habe darüber hinaus ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie sich im Nachhinein auf eine verfristete Bewerbung beruft. Nach Einschätzung der Richter sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller bislang bereits als Schornsteinfeger in seinem Bezirk tätig gewesen ist. Bei einer nicht fristgerechten bzw. nicht ordnungsgemäßen Bewerbung würde er seine Arbeit verlieren. Darauf hätte die Bezirksregierung ihm jedenfalls hinweisen müssen. Bei einer Eingangsbestätigung der Bezirksregierung hätte der Antragsteller seinen Fehler vor der Übermittlung über das Portal feststellen können. Die Bezirksregierung durfte sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass bei der Datenübermittlung keinerlei technische Fehler auftreten können.
Die Kammer hat weiterhin entschieden, dass die von der Bezirksregierung geltend gemachte Frist des Bewerbungseingangs bis zum 11. Juni 2014 keine Ausschlussfrist sei. Diesbezüglich existiere keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die diese Auffassung unterstützen würde. Stattdessen handle es sich um eine Ordnungsfrist, um ein ordentliches und sachdienliches Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Daher dürfe eine Bewerbung, die nach Fristende bei der Bezirksregierung eingeht, nicht per se abgelehnt werden. Daher wurde dem Antrag des Antragstellers durch das Gericht stattgegeben. Die Bezirksregierung hätte die schriftliche Bewerbung, die ihr über den Postweg am 3. Juli 2014 zugestellt worden ist, berücksichtigen müssen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 3 L 1816/14