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Ein Psychologe muss Psychologie studiert haben

Bezeichnung als Psychologe ist ohne Hochschulabschluss unzulässig


Ein Psychologe muss Psychologie studiert haben

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Berufsbezeichnung als Psychologe nur führen darf, wer auch ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen hat.

Bei dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Weiterbildungsinstitut mehrere berufsbegleitende Lehrgänge angeboten, die laut Werbung zu den Abschlüssen als Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) führten. Dabei arbeitete das Institut mit einer Fachhochschule des Mittelstands zusammen. Die Absolventen erhielten nach erfolgreichem Abschluss ein "Hochschul-Zertifikat" mit dem erworbenen Titel. Der Titel wurde auch an Absolventinnen und Absolventen verliehen, die zuvor kein Studium im Fachbereich der Psychologie abgeschlossen hatten.

Ein Verein zur Verfolgung beruflicher Interessen von Psychologinnen und Psychologen sah in der Werbung für die Weiterbildung mit den Abschlüssen als Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und nahm das Weiterbildungsinstitut auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch.

Das OLG Schleswig-Holstein teilte die Rechtsauffassung des klagenden Berufsverbands. Es handele sich hier um eine irreführende Werbung. Das beklagte Weiterbildungsinstitut erwecke gegenüber möglichen Lehrgangs-Interessenten den Eindruck, dass der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung zur Führung des Titels "Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH)" berechtige. Tatsächlich setze die zulässige Führung eines solchen Titels jedoch voraus, dass der Absolvent des Weiterbildungslehrgangs zuvor ein akademisches Psychologiestudium erfolgreich abgeschlossen hat.

Das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen, so heißt es in der Urteilsbegründung. Dabei stellten die Richter auf den "durchschnittlich informierten Verbraucher" ab. Dieser erwarte nämlich von jemandem, der den Titel "...-Psychologe (FH)" führt, dass derjenige auch ein Universitätsstudium im Fachbereich Psychologie absolviert und hier die erforderlichen psychologischen Kenntnisse erlangt habe. Auch heute noch ginge die allgemeine Auffassung davon aus, dass ein Psychologe eine akademische Ausbildung durchlaufen habe und die psychologischen Kenntnisse nicht lediglich im Rahmen der praktischen Erfahrung erworben habe. Dabei verstärke der Zusatz "(FH)" die Irreführung noch, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass dieser Titel bei einem Studium an einer FH zum "...-Psychologe" erworben wurde. Dass es sich hier lediglich um einen Weiterbildungslehrgang handelt, werde mit der Führung dieses Titels fälschlicherweise nicht vermittelt. Die Richter betonten zusätzlich in ihrer Urteilsbegründung, dass sich an dieser Rechtsansicht auch dadurch nichts ändere, dass es mittlerweile „Hunde-“ oder „Pferde-Psychologen“ gibt. Von diesen erwarte nämlich niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben.

Das beklagte Weiterbildungsinstitut hat also in Zukunft die Werbung mit den Berufsbezeichnungen "Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH)" zu unterlassen.

Die irreführende Führung von Berufsbezeichnungen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dies gilt besonders für den Gesundheitsbereich. So hat zum Beispiel das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Führung des Titels "Fachexperte für Psychologie" unzulässig ist. Der durchschnittliche Verbraucher, so die Urteilsbegründung, gehe davon aus, dass dieser Titel nur mittels einer akademischen Ausbildung erlangt werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.09.2007, Az. 4 U 24/07). Das OLG Düsseldorf hat es einem Hunde-Physiotherapeuten untersagt, mit dem Abschluss eines "Studiums der Tiernaturheilkunde" zu werben, da es sich hierbei nicht um einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule handelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-20 U 2/11).

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 16/15


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