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Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid erfolglos

Einstweilige Verfügung gegen Rundfunkbeitragbescheid aktuell nicht möglich


Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid erfolglos

Am 1. Januar 2013 war der Staatsvertrag, der bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren gewesen war, durch den Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV) abgelöst worden. In diesem Staatsvertrag ist festgelegt, dass gemäß § 2 RBStV im Privatbereich von Wohnungsinhabern ein pauschaler Beitrag von 17,98 EUR je Wohnung zu zahlen sei. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort betrieben werden. Unerheblich ist auch, ob in der Wohnung überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät, sei es Radio oder Fernseher, vorhanden ist. Anders als bei der Festlegung der im abgelösten Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgelegten Rundfunkgebühren stellt der RBStV allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunksendungen ab und nicht auf eine konkret erbrachte Leistung der Rundfunkanstalten. Diese Regelung ist in der Öffentlichkeit nicht unumstritten. 

Ein vor das Verwaltungsgericht Stuttgart ziehender Bürger hielt den ihn betreffenden Verwaltungsakt „Rundfunkbeitragbescheid“ für rechtswidrig. Der Bürger hatte 2013 einige Monate keinen Rundfunkbeitrag gezahlt und war daraufhin am 1. 12. 2013 vom SWR (Südwestrundfunk) per Rundfunkbeitragbescheid aufgefordert worden, die rückständigen Beiträge für die Monate April bis September zu zahlen. Die geforderte Summe belief sich inklusive Säumniszuschlag auf 115,88 EUR. 

Der Bürger verweigerte die Zahlung und beantragte beim VG Stuttgart per Eilantrag den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass er die pauschal an die bloße Existenz einer Privatwohnung ausgerichtete Erhebung von Rundfunkbeiträgen für verfassungswidrig halte. Er betonte, dass er sein grundgesetzlich garantiertes Recht, sich vor aufgedrängten Informationen schützen zu dürfen („Negative Informationsfreiheit“) gefährdet sehe. Zudem sehe er durch den im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragserhebung vorgenommenen Meldedatenabgleich auch das Recht, über seine persönlichen Daten bestimmen zu können („Informationelle Selbstbestimmung“), beeinträchtigt. 

Die Stuttgarter Richter lehnten in ihrem Beschluss den Eilantrag ab. Nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit hätte dem öffentliche Abgaben und Kosten betreffenden Eilantrag stattgegeben werden können. Ob eine solche Rechtswidrigkeit aber vorliegt, konnte das Gericht nicht erkennen, da sich nach dem Stand der Diskussion in der rechtswissenschaftlichen Fachwelt aktuell noch keine herrschende Meinung zu dem Thema ausgebildet hat. Bis zur Klärung dieser offenen Frage, so die Richter, könne es dem Bürger zugemutet werden, die relativ geringen Beiträge zu zahlen. Zumal der Bürger bei später erwiesener offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragbescheids dann die Möglichkeit habe, die gezahlten Beiträge zurückzufordern. 

VG Stuttgart, 3 K 5159/13


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