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Eilantrag gegen Löschung von E-Mail-Dateien

VGH BaWü, 10 S 2043/14


Eilantrag gegen Löschung von E-Mail-Dateien

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Eilantrag des Klägers auf Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Sicherungskopien des E-Mail-Accounts des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus zurückgewiesen. Auch konnte der Kläger mit seinem Antrag nicht verhindern, dass die entsprechenden Daten später gelöscht werden.

Im Hauptsacheverfahren begehrt der Antragsteller Zugang zu den beim Staatsministerium Baden-Württemberg gespeicherten Daten des E-Mail-Accounts des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus. Seine Klage bezieht sich auf den Zugang zu Umweltinformationen aus dem Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2011. Der Antraggegner lehnte den Zugang des Klägers zu diesen Informationen mit einem Bescheid sowie einem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid ab. Über die beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klage ist noch nicht entschieden. Der ehemalige Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Stefan Mappus, ist an diesem Verfahren als Beigeladener beteiligt.

Der erkennende Gerichtshof entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2014, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien zusteht, diese jedoch zuvor dem Staatsarchiv zur Übernahme zu offerieren sind. Am 24.09.2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung, die Löschung der besagten Dateien bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Zugangsantrag zu untersagen. Hilfsweise beantragte der Antragsteller, die Daten dem Landesarchiv nur mit der Auflage zu übergeben, dass sie anschließend jederzeit auf Anforderung des Antragsgegners oder durch gerichtliche Aufforderung zur Verfügung zu stellen sind. Das Verwaltungsgericht lehnte das Begehren des Antragstellers mit Beschluss vom 26.09.2014 mit der Begründung ab, das Staatsministerium verfüge nicht mehr über die streitgegenständlichen Dateien, da diese von Rechts wegen zu löschen seien. Aus diesem Grund mangelt es dem Hilfsantrag des Klägers an Antragsbefugnis. Hinsichtlich der für den 17.10.2014 angekündigten Löschung der umstrittenen Dateien bestand zwar ein Anordnungsgrund, jedoch kein glaubhaft dargestellter Anordnungsanspruch. Die Richter lassen offen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) handelt. Nach Maßgabe des zitierten Gesetzes hat jede interessierte Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, die eine informationspflichtige Behörde bereithält. In diesem Fall ist nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis maßgebend, sondern die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit. Diesem Recht auf freien Informationszugang steht das Recht des Beigeladenen Stefan Mappus entgegen. Der Antragsteller hat kein Recht auf freien Zugang zu den streitgegenständlichen Information, wenn sie, wie in diesem Fall, personenbezogene Daten enthalten, die das persönliche Interesse der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt. Der Antragssteller hat ausschließlich einen Anspruch auf die beantragten Daten, wenn der Betroffene, Stefan Mappus, der Herausgabe zustimmt oder wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

Bei den streitigen Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten, da sie Einzelangaben des Beigeladenen und Informationen über dessen Kommunikation mit Dritten beinhalten. Die Rechtsposition des Beigeladenen wäre mit Herausgabe der entsprechenden Daten erheblich beeinträchtigt, insbesondere im Hinblick auf sein Recht auf Löschung der entsprechenden Dateien. Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Das Urteil vom 30.07.2014 entfaltet zwar keine Rechtswirkung gegenüber dem Antragsteller, dennoch ist der Anspruch des Beigeladenen auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien höher zu werten als der Anspruch auf freien Informationszugang des Antragstellers. Im Umkehrschluss würde der Löschungsanspruch des Beigeladenen entwertet. Das vom Antragsteller verfolgte öffentliche Informationsinteresse können die Richter nicht erkennen. Das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen Stefan Mappus überwiegt das Informationsinteresse des Antragsstellers. Der Antragsteller beabsichtigt, mit seinem Antrag die Rolle des beigeladenen Stefan Mappus am sogenannten „Schwarzen Donnerstag“ zu klären. Dieser besagte Tag betrifft den Einsatz der Stuttgarter Polizeitruppen bei der Räumung des Stuttgarter Schlossparks in Verbindung mit dem Bauprojekt des umstrittenen Großbahnhofs „Stuttgart 21“. Die Richter können keinen Zusammenhang zwischen dem Begehren des Antragstellers und dem Recht auf freien Informationszugang gemäß dem Umweltinformationsgesetz und der Umweltschutzrichtlinie feststellen. Der Beigeladene ist dagegen in der Lage, sich auf seine durch das Grundrecht garantierte informationelle Selbstbestimmung zu berufen. Die Grundrechte des Antragstellers bleiben dagegen unberührt. So ist der rechtskräftig bestätigte Löschungsantrag personenbezogener Daten des beigeladenen Stefan Mappus höher zu werten als der Anspruch auf freien Informationszugang des Antragstellers. Das Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des Beigeladenen rechtfertigt die Ablehnung auf Zugang zu den beantragten Informationen.

Des Weiteren steht Die vorliegende Rechtsprechung dem Unionsrecht und der damit verbundenen EU-Grundrechte-Charta nicht entgegen. Hinsichtlich der vom Antragsteller zitierten BGH-Entscheidung liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes lässt jedoch erkennen, dass der entschiedene Sachverhalt mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu vergleichen ist.

VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. 10 S 2043/14


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