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"Ehemaliger Neupreis" ist keine ausreichend konkrete Preisbezeichnung

Landgericht Osnabrück Az. 16 O 37/12 "Ehemaliger Neupreis" ist keine ausreichend konkrete Preisbezeichnung


Das Landgericht Osnabrück in Niedersachsen hatte am 09.07.12 darüber zu entscheiden, ob die Angabe eines „ehemaligen Neupreises“ bei einem Angebot von gebrauchten Kraftfahrzeugen gegen die Bestimmungen des deutschen Wettbewerbsrechts verstößt. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet nicht nur den einzelnen Wettbewerbern untereinander Schutz vor Benachteiligung sondern soll auch den Verbraucher vor ungünstiger Beeinflussung durch Werbung bewahren.

Neupreisangabe kann verschiedene Bedeutungen haben

In ihrem am 09.07.12 zum Aktenzeichen 16 O 37/12 verkündeten Urteil sind die Richter der 16. Kammer beim Landgericht Osnabrück zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bezeichnung „ehemaliger Neupreis“ nicht eindeutig genug ist, um dem Verbraucher als zuverlässiger Anhaltspunkt für eine vernünftige Entscheidung zu dienen. Erst dann, wenn der Verkäufer zusätzlich angeben würde, ob es sich bei dem von ihm angegebenen „ehemaligen Neupreis“ entweder um den von ihm selbst tatsächlich aufgewandten Kaufpreis oder um eine unverbindliche Preisempfehlung des Händlers für das angebotene Fahrzeug handelt, wäre die Werbung unbedenklich.
Unter der bloßen Bezeichnung „ehemaliger Neupreis“ könnte sich sogar der von einem anderen Händler für das Fahrzeug verlangte Preis verbergen. Dieser Preis hätte keinerlei Beziehung zum nun angesetzten Kaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug. Es handelt sich bei der Gegenüberstellung des nicht näher konkretisierten „ehemaligen Neupreises“ und des jetzt verlangten Kaufpreises nach Ansicht der Richter deshalb um eine irreführende Preisgegenüberstellung, die durch § 5 Absatz 1 Nr. 2 UWG untersagt ist.

Unzureichende Information sorgt für Unklarheit

Auch ein Verstoß gegen § 3 Absätze 1 und 2 UWG käme in Betracht, weil der Verwender der Preisgegenüberstellung die tatsächliche Höhe der beim Kauf des gebrauchten Fahrzeugs erzielbaren Preisersparnis verschleiern will um sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil bei nicht informierten Verbrauchern zu erschleichen.
Das Gegenargument des beklagten Händlers, das Verbraucher sich grundsätzlich über das Internet über die Neupreise von Kraftfahrzeugen informieren und deshalb durch seine Angaben weder verunsichert noch getäuscht werden könnten, ist vom Gericht zurückgewiesen worden.
Ein Händler, der gebrauchte Kraftfahrzeuge in den Printmedien zum Kauf anbietet, kann sich nicht darauf berufen, nur Kunden ansprechen zu wollen, die sich zuvor im Internet ausgiebig über Kaufpreise informiert haben. Viel wahrscheinlicher ist es, dass gerade Kunden, die nicht über einen Internetanschluss verfügen oder nicht mit dem Internet umgehen können, weiterhin auf die klassischen Verkaufsanzeigen in den Printmedien reagieren. Wer im Internet Preise vergleicht, der wird meistens auch im Internet bestellen.
Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist bisher noch nicht rechtskräftig geworden. Man darf also gespannt darauf sein, wie das Oberlandesgericht in nächster Instanz entscheiden wird.


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