• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

eBay Vertriebsverbot für Markenware

Hersteller darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben


eBay Vertriebsverbot für Markenware

Ein Hersteller von Schulranzen darf einem Einzelhändler nicht den Verkauf und Vertrieb über die einschlägigen Internetportale versagen. Aus der Gesamtheit der Vertriebssysteme darf der Händler nach seinen Vorstellungen eine Auswahl treffen, ohne dass der Hersteller darauf Einfluss nehmen darf.

Laut dem Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts Berlin vom 19.09.2013 (Az. 2 U 8/09 Kart) darf ein Hersteller von Schulrucksäcken und Schulranzen die Belieferung eines Einzelhändlers nicht gleichzeitig mit dem Verbot verbinden, die Ware auch über Internetplattformen wie eBay anzubieten und zu verkaufen. Der Kartellsenat des Berliner Kammergerichts ist damit im Berufungsverfahren in der Sache dem in erster Instanz gesprochenen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt. In dem Urteil der Zivilkammer 16 des Berliner Landgerichts war der Beklagte dem Kläger unterlegen, der sich gegen die Vertriebsbeschänkung erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte. Im vom Kartellsenat mitgeteilten Wortlaut des neuerlichen Urteils heißt es: „Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten geändert.“

Der klagende Einzelhändler verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft unter anderem Schulrucksäcke und Schulranzen eines Markenherstellers. Die Ware wird von dem Händler auch im Internet vertrieben. Der beklagte Hersteller hatte dem Verkäufer diesen Vertriebsweg untersagt. Er berief sich dabei auf eine Vertragsklausel über „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“, die nach Auffassung des Beklagten es dem Kläger nicht gestattet, alle Möglichkeiten des Vertriebs und Verkaufs der Ware auszuschöpfen. Der Beklagte verweigerte dem Kläger eine weitere Belieferung mit seinen Schulranzen und Schulrucksäcken.

Das Berliner Kammergericht hat nun das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Beklagte muss den klagenden Einzelhändler weiterhin beliefern. Bei Zuwiderhandlung kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro festsetzen. Ersatzweise kann der beklagte Hersteller „ersatzweise mit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten“ bestraft werden. Die Ordnungshaft ist an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen. Der Hersteller darf nach dem Urteil des Gerichts seine Belieferung des Klägers nicht davon abhängig machen, dass dieser darauf verzichtet, die Markenartikel auf Internetportalen wie eBay oder Amazon anzubieten.

Da der Kläger seit Februar 2008 nicht mehr von dem Beklagten beliefert wird, hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass dem Kläger eine Entschädigung vom Beklagten für den entgangenen Gewinn zusteht. „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.“ Außerdem muss der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Ferner hat der Kartellsenat des Kammergerichts entschieden, dass das von dem beklagten Hersteller angefochtene Urteil aus erster Instanz und das Berufungsurteil „ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar“ ist.

Das Urteil spiegelt die Zweifel der Richter wieder, ob für Schulranzen und Schulrucksäcke des Herstellers für seine Marken ein Image geschaffen wurde, das die Schulranzen und Schulrucksäcke zum Produktelement erhebt. Das Anliegen des Beklagten war es, sein Produkt durch den Vertrieb über eBay zu schützen. Durch den Ausschluss eines Vertriebs sollte verhindert werden, dass das Produktimage seiner Markenschulranzen und –schulrucksäcken herabgewürdigt wird und Schaden leidet. Das Gericht konnte sich der Auffassung des Beklagten nicht anschließen. Dieser vom Beklagten reklamierte Nimbus für seine Ware wäre allein ein Kaufgrund, wenn der Schulranzen signalisieren würde, dass der Besitzer des Schulranzens einer bestimmten Gruppe zugehörig ist. Der Schulranzen würde in diesem Fall also nicht nur eine Funktion erfüllen – nämlich das Transportieren von Schulsachen – er würde auch zugleich ein bestimmtes Produktimage erfüllen, das von dem Beklagten für die Marke geschaffen wurde. Daraus würde sich ein Mehrwert ableiten, der über die reine Funktionalität des Gegenstandes hinausgeht. Die Schaffung eines Images setzt in der Regel erhöhte Investitionen in die qualitative Entwicklung des Produkts und in die Werbung voraus. Wäre dies der Fall, könnte eine selektive Vertriebsauswahl rechtens sein. Beim vorliegenden Streitgegenstand scheinen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Kammergerichts Berlin nicht vorhanden zu sein. Das Gericht sieht in der Handhabung des Beklagten eine Diskriminierung des Klägers. Eine Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung „mit der Zulässigkeit eines von Weiterverkäufern verlangten Absatzverbotes über von Dritten betriebenen Internetplattformen“ noch aussteht.

KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Az. 2 U 8/09 Kart


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland