ebay: Rücknahme einer negativen Bewertung
Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 28.10.2014 unter dem Az. 18 U 1022/14 Pre entschieden, dass ein Verkäufer eine Bewertung auf der Auktionsplattform eBay löschen lassen kann, wenn die Bewertungsaussage offensichtlich unwahr ist.
Damit verurteilte das Gericht den Beklagten zur Entfernung einer Bewertung in dem Profil des Klägers, der Bootszubehör verkauft. Die negative Bewertung lautete: "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden".
Außerdem wurde der Beklagte zum Ersatz der Anwaltskosten und Verfahrenskosten verurteilt.
Im Übrigen wurde die Klage und die Berufung des Klägers abgewiesen.
Die Äußerungen der Bewertung beeinträchtigen den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Maßgeblich für die Auslegung einer Bewertung sei nicht die subjektive Absicht desjenigen, der die Äußerung tätige und auch nicht das subjektive Verständnis desjenigen, der von der Äußerung betroffen sei. Es komme vielmehr darauf an, wie ein Dritter die Äußerung auffasse.
Davon ausgehend würde der unvoreingenommene, verständige Leser des Kommentars die Bewertung so verstehen, dass die beim Kläger gekauften Artikel ohne Nacharbeiten nicht verwendbar seien und daher einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts aufweisen würden.
Dies ergebe sich aus dem Wort "musste". Dem Wort sei zu entnehmen, dass der Beklagte die Ware nicht lediglich zur Verbesserung nachgeschnitten habe, ohne dass ein Mangel vorgelegen hätte. Anders wäre es bei dem Satz "Ich musste mein Essen wegen des laschen Geschmacks nachsalzen", denn in dem Fall handele es sich nur um eine Geschmacksfrage und nicht, wie im vorliegenden Fall, eine objektiv feststellbare Tatsache.
Die negative Bewertung werde ausschließlich damit begründet, dass das Gewinde schwergängig sei. Daher liege es nahe, dass es sich hier um eine gewichtige Beanstandung handele. Möglich sei auch die Auslegung, dass der Beklagte selber nachbessern "musste", weil der Kläger seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommen wollte, obgleich ihm das leicht möglich wäre.
Während den Verkäufer bei Mängeln normalerweise kein Verschulden treffe, lasse sich ein Vorwurf damit begründen, dass er Gewährleistungsrechte nicht beachtet habe.
In beiden Deutungsvarianten sei die Behauptung unwahr. Der Beklagte habe den angeblichen Mangel nicht gerügt und habe so dem Kläger noch nicht einmal die Gelegenheit gegeben, den Artikel selber nachzubessern. Wegen einer geplanten Bootstour habe der Beklagte seinen Äußerungen zufolge nicht die etwaige Nachbesserung durch den Kläger abwarten können.
Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, dass er selbst dafür habe sorgen müssen, dass die Ware benutzbar sei, wurde vom Kläger bestritten. Daraufhin habe der Beklagte die Behauptung nicht näher konkretisiert. Es sei nicht klar, welche von den Gewinden schwergängig gewesen seien und inwiefern die Nutzung durch die Schwergängigkeit erschwert worden sei.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte beweispflichtig im Sinne des § 186 StGB sei, da seine Behauptung ehrenrührig sei.
Selbst wenn der Kläger die Beweislast trüge, so wäre zu unterstellen, dass durch die Manipulationen des Beklagten an dem Gewinde eine Beweisführung vereitelt wurde. Der vom Beklagten dafür angegebene Grund für sein eigenmächtiges Verhalten sei nicht so zwingend, dass die Rechtsnachteile gerechtfertigt wären, die sich aus der Beseitigung
der Beweismöglichkeit für den Kläger daraus ergeben würden.
Daher sei der Bewertungskommentar zu löschen und der Beklagte zur Zustimmung zu der Löschung zu verurteilen.
OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14