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E-Mail-Werbung für "ähnliche Waren"

KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Aktenzeichen 5 W 59/11


E-Mail-Werbung für "ähnliche Waren"

Unerwünschte Werbung kann auch dann eine unzumutbare Belästigung für den Empfänger darstellen, wenn sie per E-Mail von einer Firma kommt, bei der er zuvor etwas bestellt hatte. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn es sich um Werbung für Waren handelt, die den bereits gekauften Waren „ähnlich“ sind. Bei den Kriterien für eine Ähnlichkeit legt das Kammergericht Berlin strenge Maßstäbe an. Die Richter des 5.Senats am Kammergericht Berlin haben am 18-03.2011 zum Aktenzeichen 5 W 59/11 einen Beschluss verkündet, der klarstellt, dass die „Ähnlichkeit“ einer Austauschbarkeit meint und dass die Zugehörigkeit zu einer Kategorie wie „Partybedarf“ nicht ausreicht, um eine solche Ähnlichkeit zu konstruieren.

Die Antragstellerin hatte bei der Antragsgegnerin aus der Rubrik „Partymitbringsel“ ein Spiel erworben, das knapp 23 € kostete. Nachträglich erhielt sie von der Antragsgegnerin per E-Mail Werbesendungen, in denen für verschiedene Artikel unter der Überschrift „Must-haves für Deine Silvesterparty“ geworben wurde. Es handelte sich neben Partyservietten, Eiswürfelformen und leuchtenden Gläsern auch um kabellose Lautsprecher und ein Gerät zum Abmischen von Musik. Der Preis der technischen Geräte lag jeweils bei etwa 100 €. Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die unerwünschte, von ihr als belästigend empfundene E-Mail-Werbung geltend gemacht. Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot, unaufgefordert Werbesendungen zu übermitteln, vorgelegen habe, weil die Antragstellerin schon einmal Ware bei der Antragsgegnerin bestellt hatte und ihre E-Mail-Adresse deshalb dort bekannt war. Die Waren, für die die Antragsgegnerin geworben hatte, seien der bereits bestellten Ware im weiteren Sinne ähnlich gewesen seien.

Der vom Landgericht Berlin getroffenen Feststellung von Ähnlichkeit mochten sich die Richter am Kammergericht in der Beschwerdeinstanz nicht anschließen. Auf die von der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingereichte Beschwerde hin hob das Kammergericht diese Entscheidung auf und gab dem Unterlassungsanspruch im ursprünglich geltend gemachten Umfang statt. In der Begründung zum Beschluss führten die Richter am Kammergericht aus, dass die Regelung des § 7 Absatz 3 UWG als absolute Ausnahmeregelung zu § 7 Absatz 1 und 2 UWG zu werten ist und deshalb im Interesse des zu schützenden Verbrauchers inhaltlich eng ausgelegt werden muss. Von Ähnlichkeit bei verschiedenen Warenangeboten darf ohne Zweifel dann ausgegangen werden, wenn die einzelnen Waren untereinander austauschbar sind. Waren seien auch dann noch ähnlich, wenn sie zum gleichen Zweck gebraucht werden könnten. Auch die jeweilige Vergleichbarkeit des Kaufpreises könnte als Kriterium für eine Ähnlichkeit herangezogen werden. Bezeichnungen und Eingruppierungen, die durch den Anbieter vorgenommen werden, sind als Anhaltspunkte für Ähnlichkeit nicht geeignet.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ein „Mitbringsel“ erworben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich dabei um ein kleines, als Aufmerksamkeit gedachtes Geschenk, dessen Preis eher im niedrigeren Bereich liegen sollte. Als „Mitbringsel“ für den Veranstalter einer Party hielt die Antragstellerin ein Geduldsspiel für knapp 23 € für angemessen. Dieses Geduldsspiel war von der Antragsgegnerin als „zu den Top 5 der Partymitbringsel“ gehörend angeboten worden. Die Antragsgegnerin konnte sich also selbst vorstellen, dass das Spiel als Partymitbringsel verwendet werden würde. Unter diesen Voraussetzungen sah das Kammergericht die in der Folgezeit durch Werbe-E-Mail angebotenen Waren nicht als vergleichbar an. Wie aus der Überschrift erkennbar, handelte es sich um Gegenstände, die zum Veranstalten einer Party nützlich wären. Gläser, Servietten und Eiswürfelformen dienen der Bewirtung, technische Ausstattung zur Musikgestaltung und Beschallung dienen der Stimmung. Der Werbeadressat soll selbst eine Party veranstalten. Mit dem Sinn und Zweck eines Mitbringsel-Kaufes hat das nichts zu tun, auch wenn es theoretisch möglich wäre, auch technische Geräte zu verschenken. Die angebotenen Waren sind nicht gegeneinander austauschbar und teilweise deutlich teurer als das vorab bestellte kleine Geschenk.

KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Aktenzeichen 5 W 59/11


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