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E-Mail-Spam durch Xing-Einladung

OLG Braunschweig, 2 W 11/14 - Streitwert bei E-Mail-Spam durch Xing-Einladung


E-Mail-Spam durch Xing-Einladung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom 10.02.2014 unter dem Az. 2 W 11/14 entschieden, dass der Streitwert bei der Übersendung von Spam per E-Mail auf 2000 Euro zu beschränken ist.

Damit gab das OLG der Beschwerde gegen einen Beschluss statt, mit dem der Streitwert eines Rechtsstreits festgesetzt worden ist.
Der Beschwerdegegner hat eine Werbung für seine Dienstleistungen per Xing-Einladungsmail verschickt. Mit dieser Mail wollte er einen Versicherungsmakler, mit dem er keine Geschäftsbeziehungen pflegte, in sein Netzwerk bei Xing einladen. Die Mail war mit einem vorgefertigten Text versehen, der die Werbung für das SEO-Unternehmen des Versenders enthielt.
Das LG Braunschweig hatte ihn im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dieses Tun zu unterlassen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 6000 Euro fest. Gegen diese Festsetzung des Streitwerts hat der Versender der Spam-Mail Beschwerde eingelegt.

Auf die Beschwerde hin hat das OLG den Streitwert auf 2000 Euro heruntergesetzt. Zur Begründung führt es aus, dass sich der Streitwert am Interesse des Betroffenen orientieren müsse, durch diese Werbung nicht belästigt zu werden. Dabei sei nicht ein eventueller volkswirtschaftlicher Schaden durch unerlaubte Werbung zu berücksichtigen. Manche Gerichte beziffern den Streitwert bei unerwünschter Zusendung von Mails mit einer dreistelligen Summe für den Privatbereich, andere Gerichte halten einige tausend Euro für den geschäftlichen Bereich für angemessen.

Maßgeblich sei hier das Interesse des Versicherungsmaklers als Beschwerdeführer. Er möchte durch die Werbung über Google-Optimierung des Beklagten für dessen Netzwerk bei Xing nicht belästigt werden.
Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall, dass der Kläger nur eine einzige unverlangt zugesendete Mail erhalten habe, die außerdem sehr übersichtlich gewesen sei. Später sei ihm noch eine so genannte Erinnerungsmail zugegangen. Der Inhalt der Mails sei schnell und leicht zu erfassen gewesen. Irgendein Konkurrenzverhältnis bestehe zwischen den beiden Parteien nicht und habe auch nicht bestanden. Die Belästigung per E-Mail sei daher als relativ gering zu bewerten. Andererseits dürfe nicht außer Acht bleiben, dass die zugesandte Mail nicht privater Natur gewesen sei, denn der Kläger sei gewerblich tätig. Der Beklagte habe mit seiner Mail den Kläger nicht nur eingeladen, sich an dem Netzwerk bei Xing zu betätigen, sondern er habe auch angeboten, seine Trefferanzeigen bei Google zu verbessern. Damit habe er also eine Dienstleistung beworben. Betrachte man die Sache vor diesem Hintergrund, so erscheine ein Wert des Streits in Höhe von 2000 € für angemessen und auch für ausreichend.

Als Fazit bleibt zu sagen, dass die Zusendung von Spam weiterhin eine teure Sache werden kann, auch wenn das OLG den Streitwert auf 2000 Euro reduziert hat.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Werbeanteil in der streitbefangenen Mail durch Xing automatisch hinzugefügt worden ist.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.02.2014, Az. 2 W 11/14


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