Dumpingpreise eines Zahnarztes
Die Jagd nach Gutscheinen im Internet ist ein ungemein angesagtes Vergnügen. Auf Portalen wie Groupon oder DailyDeal können sich Kunden in diversen Städten Angebote für Restaurantbesuche, Flugstunden oder Beauty und Wellness sichern. Diese Gutscheine machen solche und andere Vergnügungen sehr viel preiswerter. Die Schnäppchen werden für die Dauer von 12 Stunden auf den Internetseiten eingestellt. Wird ein Gutschein erworben, so kann er innerhalb von 12 Monaten eingelöst werden.
Ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen wollte diese Möglichkeiten ebenfalls für sich und seine Praxis nutzen. Er bot beim Portal Groupon eine professionelle Zahnreinigung für 19 Euro an. Auf dem Online-Portal DailyDeal konnten Interessenten ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung zum Preis von 149 Euro erwerben. Eine Reinigung der Zähne kostet normalerweise 99 Euro, das Bleaching mit der kosmetischen Reinigung ist für 530 Euro zu haben. Die Zahnärztekammer Nordrhein wollte die überaus günstigen Angebote des Zahnarztes nicht akzeptieren. Die Berufsvertretung verklagte ihn vor dem Landgericht Köln.
Die Kölner Richter waren ebenfalls der Meinung, dass solche Angebote gegen die ärztliche Berufsordnung verstoßen. Vor allem die Art der Werbung, die man nur als anpreisend bezeichnen können, sei berufswidrig. § 15 der Berufsordnung der Zahnärzte besagt: „Irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsausübung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.“
Das Handeln des Zahnarztes verstoße gravierend gegen diese Grundsätze, und der Begriff „reklamehaft“ treffe genau auf die Werbung mit den Gutscheinen auf den Internetportalen zu. Der beklagte Zahnarzt habe unangemessen hohe Rabatte gewährt. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in der Regel weder Zahnreinigungen noch ein Bleaching, also das Aufhellen der Zähne. Ein Kunde muss derartige Dienstleitungen aus eigener Tasche zahlen. Bei so hohen Rabatten ist der Abschluss eines entsprechenden Deals sehr verlockend.
Auf dem Gutscheinportal wird ein potentieller Kunde geradezu bedrängt, einen Vertrag zur Behandlung einzugehen. Schließlich ist die Dauer des Angebotes begrenzt. Der Verbraucher wird dazu verführt, allein wegen des außergewöhnlich verlockenden Angebots den Handel abzuschließen. Es ist nach Ansicht der Richter durchaus möglich, dass sich ein Kunde deshalb keine Gedanken darüber macht, ob er die angebotene Leitung wirklich braucht.
Auch ein Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte wurde dem Angeklagten vorgeworfen. Der wies diesen Vorwurf mit der Begründung zurück, dass gerade die von ihm auf den Internetportalen angebotenen Leistungen nicht im Verzeichnis der Gebührenordnung stehen. Darauf aber kommt es aus Sicht der Richter nicht an. Wenn solche Leistungen angeboten werden, so muss ein Heil- und Kostenplan erstellt werden. Das ist nicht geschehen, denn dazu gehört eine individuelle Untersuchung des Patienten. Doch bei einem allgemeinen Angebot im Internet weiß der Zahnarzt gar nicht, wer da seine Dienst in Anspruch nimmt. Außerdem stellten die Richter fest, dass zum Zeitpunkt der Werbung das Entfernen von Belägen sehr wohl in der Gebührenordnung aufgeführt war. Die Zahnärztekammer ist also im Recht, wenn sie dem Zahnarzt die Werbung auf den genannten Portalen untersagt.
LG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12