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Dürfen die Flughafengebühren versteckt werden?

LG Berlin, Urteil vom 26.06.2015, Az. 15 O 367/14


Dürfen die Flughafengebühren versteckt werden?

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil (15 O 367/14) am 26.06.2015 entschieden, dass Reisevermittler bei Online-Buchungen den Kunden die Endpreise anzeigen müssen. Nicht nur der Preis des Flugtickets muss bei der Preisangabe genannt werden, auch die Flughafengebühr muss gesondert angegeben werden. Das Gericht beruft sich dabei auf Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Luftverkehrsdienste-VO. Diese Verordnung besagt, dass alle „unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte“ zusätzlich zur Preisangabe für das Ticket gesondert aufgeführt werden müssen.

Im vorliegenden Fall hatten der Dachverband der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherschutzorganisationen gegen eine Vermittlerin von Reiseleistungen geklagt. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung flighttix.de einen Telemediendienst. Das Angebot wendet sich an deutsche Verbraucher, denen ein Hin- und Rückflug München-Barcelona-München angeboten worden war. Das Ticket kostete insgesamt 167,23 Euro. Ausgewiesen war der Betrag von der Beklagten mit 26 Euro für das Flugticket und mit 141,23 Euro für „Steuern und Gebühren“. Nach Auffassung der Verbraucherorganisationen hätte die Beklagte neben dem Endpreis und dem Betrag für „Steuern und Gebühren“ die Flughafengebühren gesondert anzeigen müssen. Diese Gebühren seien aus der Sicht der Klägerin für die Verbraucher von wesentlicher Bedeutung, da Flughafengebühren nur dann anfallen, wenn der Flug tatsächlich genutzt wird. Wenn der Reisende den Flug nicht antritt, entfallen demnach die Flughafengebühren. Er kann dann die ersparten Anwendungen zurückfordern.

Durch ein Versäumnisurteil vom 14.04.2015 wurde die Beklagte verurteilt, Verbrauchern mit ständigem Wohnsitz in Deutschland auf der Internetseite fligthtix.de die jeweiligen Flughafengebühren gesondert anzuzeigen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 24.04.2015 Einspruch ein und behauptete, die gesonderte Angabe einer Flughafengebühr sei „faktisch“ unmöglich. Sie begründete das damit, dass sie vom Ticketanbieter beziehungsweise seitens der Luftfrachtführer die diesbezüglichen Angaben nicht erhalte. Die Beklagte verwiese auf Artikel 23 VO (EG) 1008/2008. Demnach sei die Flughafengebühr nur dann explizit auszuweisen, wenn sie dem Flugpreis hinzugerechnet werde. Dies sei aber nicht der Fall, da die Nebenkosten insgesamt „als Saldo angegeben“ seien. Zusätzliche Kosten wie Steuern, sonstige Gebühren und Zuschläge und eben auch die Flughafengebühr müssten überhaupt nicht einzeln aufgeführt werden.

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Beklagten nicht und schloss sich der Auffassung der Klägerin an. Zwar sei es im Allgemeinen „preisrechtlich nicht geboten“, die von einem Unternehmen kalkulierten Bestandteile eines Preises aufzuschlüsseln und den Verbraucher darüber zu informieren. In dem vorliegenden Fall ergibt sich für Flugreisen eine weitergehende Regelung, die als zusätzlicher Verbraucherschutz sinnvoll ist. Die Aufgliederung des Endpreises ermöglicht dem Verbraucher zum einen im Falle einer Stornierung des Flugs die Rückerstattung der Flughafengebühren. Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit, die Höhe der Gebühren nachzuprüfen und kann gegebenenfalls die Rückerstattung beanstanden. Zum anderen eröffnet das „Verstecken“ der Gebühren im Gesamtpreis nach Auffassung des LG Berlin der Fluggesellschaft einen „wertvollen, kaum zu kontrollierenden unlauteren Spielraum“. Mit dem Urteil wird keineswegs die „Freiheit der Festsetzung“ des Preises eingeschränkt. Es geht weder um eine „Veränderung noch um eine Reglementierung“ des Endpreises. Das Luftverkehrsunternehmen wird lediglich angehalten, den Gesamtpreis transparenter aufzugliedern.

LG Berlin, Urteil vom 26.06.2015, Az. 15 O 367/14


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