• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Drohung mit Schufa-Eintrag ist verboten, wenn...

das angebliche Vertragsverhältnis bestritten wurde - LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14


Drohung mit Schufa-Eintrag ist verboten, wenn...

Wird eine Forderung bestritten, darf der Gläubiger oder ein von ihm beauftragtes Inkassounternehmen nicht mit der Übermittlung der Daten des angeblichen Schuldners an die Schufa drohen. Darüber hinaus sind die in dem Mahnschreiben verwendeten Formulierungen auf den allgemeinen Empfängerhorizont auszurichten und dürfen nicht missverständlich sein. In diesem Sinne entschied das Landgericht (LG) Darmstadt mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. 27 O 133/14).

Geklagt hatte der Dachverband der Deutschen Verbraucherzentralen gegen ein Inkassounternehmen. Diese Firma verschickte Mahnungen an säumige Zahler. Zum Inhalt dieser Schreiben gehörte die Androhung, Daten des Schuldners an die Schufa zu übermitteln, falls dieser die Forderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist begleiche.

Als die Klägerin Kenntnis darüber erhielt, dass ein solches Mahnschreiben inklusive Drohung eines Schufa-Eintrags auch an einen Verbraucher geschickt worden war, der die Rechtmäßigkeit der angeblich ausstehenden Forderung mehrfach bestritten hatte, ließ sie die Beklagte abmahnen. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Beklagte ließ das Abmahnschreiben durch ihren Rechtsbeistand zurückweisen. Im sich anschließenden Verfahren erklärte sie jedoch, künftig in ihren Mahnungen für bestrittene Forderungen auf die folgende streitgegenständliche Formulierung zu verzichten: “Weil Sie auch keine rechtliche erhebliche Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) gemeldet werden können”. Darüber hinaus willigte die Beklagte ein, der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Aufgrund dieser Übereinkunft wurde der Rechtsstreit bis auf die Frage, welche Partei die Abmahnkosten zu übernehmen hatte, beigelegt.

Während die Klägerin den Antrag stellte, die Beklagte zur Zahlung der Summe in Höhe von 214,00 Euro zzgl. Zinsen zu verurteilen, wollte die Beklagte die Klage kostenpflichtig abgewiesen wissen. Das Gericht entschied, dass die Beklagte für die Kosten aufzukommen hatte.

In seiner Urteilsbegründung wies das Darmstädter LG darauf hin, dass zurecht Abgemahnte die im Zusammenhang mit ihrer Verfehlung entstandenen Abmahnkosten übernehmen müssen. Da die Beklagte bei der streitgegenständlichen Mahnung nicht berücksichtigt hatte, dass die Rechtmäßigkeit der Forderung bestritten worden war, war die Abmahnung durch die Klägerin begründet. Mehr noch: durch die Verwendung der Formulierung "Letzte Mahnung" hatte die Beklagte beim Empfänger bewusst den Eindruck erweckt, dass dessen Einrede gegen die Rechtmäßigkeit der gegen ihn erhobenen Forderung rechtlich ohne Belang sei.

Wie das Gericht betonte, obliege es dem Absender eines als "Letzte Mahnung" bezeichneten Schreibens, den allgemeinen Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass die im Mahnschreiben verwendeten Formulierungen bei Nicht-Juristen keinen missverständlichen Eindruck erwecken dürften. Im Fall der streitgegenständlichen Abmahnung sei dieser Vorgabe nicht Rechnung getragen worden. So sei für den Empfänger der Mahnung nicht ersichtlich gewesen, dass der Hinweis auf den Schufa-Eintrag keine Konsequenz, sondern lediglich eine Möglichkeit darstellte, die von dritter Seite genutzt werden könnte.

Da das Gericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin für begründet erachtete und bei einem Prozess aller Voraussicht nach die siegreiche Partei gewesen wäre, wurden der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt.

LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland