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Drohung mit SCHUFA-Eintrag durch Abofallen-Betreiber kann zulässig sein


Drohung mit SCHUFA-Eintrag durch Abofallen-Betreiber kann zulässig sein

Einem aktuellen Urteil des Hamburger Oberlandesgerichts vom Januar 2013 zu Folge ist es nicht irreführend, wenn die Mahnung eines Unternehmens mit dem warnenden Hinweis verknüpft wird, dass bei Nichtbezahlung der angemahnten Summe die Möglichkeit eines negativen Eintrages in der Datenbank der als Schufa bekannten Wirtschaftsauskunftei besteht. Außerdem stellte das Gericht klar, dass der Hinweis die Markenrechte der Schufa nicht verletzt, da er weder markenrechtlich strafbar noch sittenwidrig sei.

Diesem Urteil lag eine Klage der Schufa Holding AG gegen ein Unternehmen zu Grunde, das seine Mahnungen an säumige Verbraucher mit einem entsprechenden Hinweis versehen hatte. Die Schufa sah darin unter anderem eine rechtswidrige und wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers. Der angemahnte Kunde könne durch den Hinweis irrtümlich glauben, dass das verklagte Unternehmen mit der Schufa zusammenarbeite, ihr Vertragspartner sei oder dass man auf den Schufa-Eintrag Einfluss nehmen könne. Außerdem sah die Schufa ihren Ruf durch eine widerrechtliche Markennutzung geschädigt. Das sah das Oberlandesgericht Hamburg ganz anders. Seiner Ansicht nach denken Verbraucher bei Erhalt einer Mahnung mit einem entsprechenden Vermerk nicht in besonderem Maße darüber nach, ob ein Unternehmen Vertragspartner der Schufa sei oder negative Einträge in der Schufa-Datenbank veranlassen könne, wenn ein Kunde eine Rechnungssumme nicht nach der ersten Mahnung bezahlt. Üblicherweise wird frühestens nach drei Mahnungen oder wiederholter Nicht-Zahlung von Raten ein Schufa-Eintrag erwogen. 

Auch in der vermuteten rechtswidrigen Markennutzung sah das Hamburger Oberlandesgericht keinen Anlass, zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden. Der Name "Schufa" ist zwar tatsächlich markenrechtlich geschützt. Seine Nutzung sei in diesem Kontext aber nicht schädigend für die Schutzgemeinschaft. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit Verweis auf § 23 des Markengesetzes, dem zu Folge bei einer Nennung der Schufa im Kontext mit einer Mahnung keine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist. Somit sei die Verwendung des Markennamens der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung - kurz Schufa - auch in diesem Kontext nicht zu verbieten. Bei der gerichtlichen Entscheidung spielte es keine Rolle, ob es sich bei dem verklagten Unternehmen um einen seriösen oder unseriösen Webseitenbetreiber handelte. Der warnende Hinweis auf einen möglichen Schufa-Eintrag bei Nicht-Bezahlung sei erlaubt, weil er in diesem Kontext keine Sittenwidrigkeit darstelle und auch das Wettbewerbsrecht nicht verletze.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 U 174/11


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