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Dringlichkeitsschädliches Verhalten des Antragstellers

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2016, Az. 6 U 214/15


Dringlichkeitsschädliches Verhalten des Antragstellers

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 28.04.2016 unter dem Az. 6 U 214/15 entschieden, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt ist, wenn der Antragssteller erst durch seinen Anwalt von dem Verstoß gegen eine Rechtspflicht seitens des Antragsgegners informiert wurde. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keinen Verfügungsanspruch.

Damit hat das OLG der Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt stattgegeben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Parteien stritten über eine angebliche Verletzung der Informationspflichten aus dem § 5 TMG (Telemediengesetz) im Rahmen einer Internetseite.
Die Parteien sind Veranstalter von Events. Der Antragsgegner bewirbt unter anderem Veranstaltungen mit so genannten „Feuerdekorationen“. Aus Sicht der Antragstellerin müsste der Antragsgegner die Aufsichtsbehörde im Sinne des Sprengstoffgesetzes im Impressum angeben.

Das Landgericht gab dem Antragsgegner auf, Angaben zur Aufsichtsbehörde zu machen. Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung.

Die Berufung hat auch Erfolg. Denn das OLG sieht den Verfügungsanspruch als nicht gegeben an, wenngleich es einen Verfügungsgrund bejaht. Die Vermutung der Dringlichkeit gelte als widerlegt, sofern der Antragsteller sich so verhalte, dass sein Verhalten erkennen lasse, dass nach seiner Ansicht keine Eile geboten sei. Das sei dann der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum abwartet, obwohl ihm der Wettbewerbsverstoß und der dafür Verantwortliche bekannt sei oder grob fahrlässig nicht bekannt sei. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt, zu dem dem Antragsteller die Tatsachen bekannt wurden. Unerheblich sei, ob er dann bereits daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen habe. Die Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.15 angegeben, die streitgegenständliche Homepage des Antragsgegners vor etwa drei Monaten zum ersten Mal gesehen zu haben. Erst Ende August habe ihn sein Anwalt darauf hingewiesen, dass ein Verstoß vorliege. Darauf komme es nicht an, weil nur auf Kenntnis der Tatsachen abzustellen sei. Die Eilbedürftigkeit hänge nicht von dem Zeitpunkt des Erwerbs der notwendigen Rechtskenntnisse ab. In der mündlichen Verhandlung habe die Antragstellerin klargestellt, dass sie nicht die gesamte Internetseite nebst Unterseiten angesehen habe. Von der mangelhaften Gestaltung des Impressums sei sie erst von ihrem Anwalt unterrichtet worden. Somit könne nicht von einer Widerlegung der Vermutung der Dringlichkeit ausgegangen werden.

Das OLG führt aus, die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner auf seiner Internetseite Angaben zur entsprechenden Aufsichtsbehörde macht. Diensteanbieter hätten solche Angaben zu machen, weil der gewerbsmäßige Umgang mit explosions-gefährlichen Stoffen erlaubnisbedürftig sei.

Die Voraussetzungen der Verpflichtung seien hier jedoch nicht erfüllt. Zwar biete der Antragsgegner im Rahmen seines Leistungsspektrums Bühnen- und Theaterfeuerwerke an. Darauf komme es aber nicht an, denn die Informationspflicht bestehe nur für das Bereithalten der Telemedien. Auf seinen Internetseiten habe der Antragsgegner kein Feuerwerk angeboten und es sei auch nicht ersichtlich, dass Feuerwerk beworben werde. Der Leser der Internetseite habe daher keinen Anlass, die sprengstoffrechtliche Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragsgegners zu kontaktieren.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2016, Az. 6 U 214/15


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