Dringlichkeit im Eilverfahren - Wissenszurechnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 27.03.2014 zum Aktenzeichen 6 U 243/13 ein Berufungsurteil verkündet.
Die Antragsgegnerin, die Dienstleistungen aus dem Bereich der Finanzauskünfte anbietet, hat den Markennamen der Antragstellerin ohne deren Einverständnis als Domain-Bezeichnung benutzt. Ein erster Hinweis auf diese ungenehmigte Markennutzung gelangte über eine Kundenbeschwerde die in der Beschwerdeabteilung von einem auf die dortige Tätigkeit spezialisierten Mitarbeiter der Antragstellerin entgegengenommen wurde, zur Antragstellerin. Der unzufriedene Kunde war über die Suchfunktion seines Computers nach Eingabe des Markennamens auf die Seite der Antragsgegnerin geführt worden. Da nur Teilleistungen angeboten wurden und nicht das vom Kunden unter der gesuchten Marke erwartete Programm, beschwerte dieser sich. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Marke der Antragstellerin unbefugt nutzte, wurde bei den entsprechenden Stellen der Antragstellerin erst später bekannt.
Auf die von der Antragstellerin verfasste Abmahnung reagierte die Antragsgegnerin mit einem Schreiben, in dem sie deutlich machte, dass sie ihre Werbung in der bisherigen Weise fortführen wolle.
Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß erlassen wurde. Im Hauptverfahren entschied das Landgericht Frankfurt a.M. zugunsten der Antragstellerin und bestätigte die einstweilige Verfügung.
Die Antragsgegnerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, über die nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte. Die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Berufung kostenpflichtig zurück.
Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin die zugunsten der Antragstellerin geschützte Markenbezeichnung ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Werbung für ihre eigenen Dienstleistungen benutzt hat. Die Argumente, die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Berufung angeführt wurden, betrafen deshalb auch nicht diesen Sachverhalt, sondern stützten sich darauf, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei und dass der in der einstweiligen Verfügung zur Umschreibung ihrer Dienstleistungen benutzte Begriff der „Finanzauskünfte“ so weit gefasst sei, dass neben der Wiederholungsgefahr auch eine Erstbegehungsgefahr umfasst sein könnte. Außerdem berief sie sich darauf, zur Benutzung des streitgegenständlichen Markennamens aufgrund der Regelung des § 23 MarkenG berechtigt zu sein, da die als Markenbezeichnung geschützte Bezeichnung als Begriff zur Beschreibung der angebotenen Leistung notwendig wäre.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Vorbringen der Antragsgegnerin, es könne bei dem vom Landgericht gewählten Urteilswortlaut nicht hinreichend zwischen Wiederholungsgefahr und Gefahr der Erstbegehung unterschieden werden, mit Hinweis auf deren eigenes Vorbringen in ihrem Schreiben an die Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht haben sich der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht, sie benötige die Begriffe aus der Markenbezeichnung zur Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung, ebenfalls nicht angeschlossen. Es sei der Antragsgegnerin möglich und zumutbar, ohne Nutzung der Markenbezeichnungen ihre Leistungen anzubieten und dadurch eine bestehende Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Antragsgegnerin müsse es insbesondere vermeiden, durch Verwendung der Markenbezeichnungen den falschen Eindruck zu erwecken, sie sei Geschäftspartnerin der Antragstellerin. Zu solchen Täuschungen von Kunden ist es tatsächlich gekommen, wie die an die Antragstellerin gerichtete Kundenbeschwerde über von der Antragsgegnerin erbrachte Teilleistungen deutlich werden lässt.
Durch die Entgegennahme der Kundenbeschwerde, aus der sich erkennen ließ, dass die Antragsgegnerin den Markennamen der Antragstellerin unbefugt nutzt, hat die Antragstellerin nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main noch keine zurechenbare Kenntnis gewonnen, die sie zu sofortigem Handeln hätte veranlassen müssen. Die für den später gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist deshalb nicht entfallen. Grundsätzlich müsste sich die Markeninhaberin zwar auch die Kenntnis ihrer Sachbearbeiter zurechnen lassen, aber dies gelte nur, wenn für den Sachbearbeiter erkennbar wird, dass der Vorgang markenrechtliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hat ein Sachbearbeiter, der ausschließlich für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden zuständig war, sich auf sein sachliches Kerngebiet konzentriert und den Vorgang nicht unter markenrechtlichen Gesichtspunkten bewertet.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Aktenzeichen 6 U 243/13