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Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung

OLG Hamburg: Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Dringlichkeit derselben bei vorheriger Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes


Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung

In dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Hamburg vom 08.09.2011 (Geschäftsnummer 315 O 187/11) hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 04.07.2013 entschieden, dass die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes mittels einer einstweiligen Verfügung auch dann zulässig ist, wenn der Antragsteller gegen gleiche Wettbewerbsverstöße anderer Wettbewerber in der Vergangenheit nicht vorgegangen ist. Das Gericht bestätigte dabei, es sei alleine der Antragsteller, der entscheide, gegen welchen verletzenden Wettbewerber er vorzugehen gedenke und ob er dies überhaupt unternehme. Aus dem Nichtvorgehen gegen einen zuvor begangenen gleichen Wettbewerbsverstoß könne nicht geschlossen werden, dass die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung nicht mehr gegeben sei, selbst wenn zuvor der Antragsteller oder einer seiner Gehilfen von der Wettbewerbsverletzung Kenntnis erhalten habe, da diese Verstöße im Kern nicht mit denen des aktuellen Schuldners gleichzusetzen seien.

Hintergrund ist dabei, dass der Antragsteller den Anspruch auf Dringlichkeit dadurch verlieren könnte, dass er gegen denselben Verstoß, von dem er in der Vergangenheit Kenntnis erlangte, im Falle des gleichen verletzenden Unternehmens nicht vorgegangen sei (s. hierzu auch EuGH, 05.05.2011 – C-249/09).

Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben, da das ursprüngliche Unternehmen, welches bereits den Wettbewerbsverstoß vorgenommen hatte, erst nach der Kenntnisnahme des Verstoßes durch den Antragsteller mit dem aktuellen Antragsgegner rechtlich verschmolzen ist, es sich also juristisch um eine dritte Partei gehandelt habe.

Es ist in der Betrachtung des Urteils also maßgeblich, dass es sich bei der Beklagten juristisch nicht um dieselbe Firma handelt, die ursprünglich einen gleich lautenden Wettbewerbsverstoß begangen hatte, auch wenn dieses Unternehmen später in dem beklagten Unternehmen aufgegangen ist. Eine einstweilige Verfügung ist also auch dann zulässig, wenn der Antragsteller bereits zuvor Kenntnis von der Wettbewerbsverletzung erhalten hat, sofern diese durch einen Dritten begangen wurde, er aber nicht gegen diese vorgegangen ist.

Im selben Urteil wurde durch das OLG ebenfalls festgestellt, dass es sich um irreführende Werbung handele, wenn ein Medikament damit beworben werde, dass wesentliche Bestandteile des Medikaments überhaupt nicht über die Leber im Rahmen des Stoffwechsels in den Organismus gelangen könnten. Diese Aussage sei nämlich genau dann irreführend, wenn die wissenschaftlichen Ergebnisse nicht zu 100% diese Aussage stützen könnten, d.h. wenn es – wenn auch nur in sehr geringem Umfang – doch zu einer Verarbeitung im Stoffwechsel kommen könnte.

Da an die Werbeaussagen im medizinischen Bereich außerdem besonders hohe Ansprüche gelegt werden, darf es in diesem Zusammenhang auch nicht zu Verwechselungen oder Unklarheiten im sprachlichen Bereich kommen. Ein sprachlich allgemeines Verständnis für Ärzte sei dabei, dass die Aussage, ein Medikament würde nicht von der Leber im Stoffwechsel verarbeitet, bedeute, dass dieses Medikament tatsächlich überhaupt nicht verarbeitet wird. Ist dies nicht der Fall und wird trotzdem damit geworben, so handelt es sich um eine irreführende Werbung.

Da die irreführende Werdung durch das Gericht bestätigt wurde, verzichtete das OLG darauf, die Alleinstellungsbehauptung, also die Behauptung, das Produkt sei das Einzige seiner Art, überhaupt zu untersuchen, da dies irrelevant geworden sei.

OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013, Az. 3 U 161/11


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