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Double-Opt-In: Gibt es Änderungen?

OLG Celle, Urteil vom 15.5.2014, Az. 13 U 15/14


Double-Opt-In: Gibt es Änderungen?

Das OLG Celle hat sich in seiner Entscheidung vom Mai 2014 mit Fragen zum Thema unzulässiger Werbemails befasst, die in Zeiten des massenhaften Spam immer wichtiger werden. Vor allem hat das Gericht sich den Anforderung einer Unterlassungserklärung eines Werbenden gewidmet, wenn sich die Erklärung nur auf eine E-Mail-Adresse konkretisiert, obwohl mehrere eines Adressaten betroffen sind. Am Rande hat es sich aber auch mit spannenden Fragen zum Double-Opt-in beschäftigt. Opt-in ist ein Verfahren des Permission Marketing, bei dem der Verbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher (meist per E-Mail) explizit bestätigen muss. Beim Double-Opt-in, das oftmals für die Anmeldung zum Newsletter eines Händlers verwendet wird, muss der Eintrag in den Verteiler auch noch in einem zweiten Schritt bestätigt werden. In der Regel wird hierzu eine E-Mail mit Bitte um Bestätigung an die eingetragene Kontaktadresse gesendet. Nach dem Urteil des OLG ist die Bestätigungsmail des Double-Opt-In-Verfahrens noch nicht als Werbung einzustufen.

Double-Opt-In-Verfahren wieder sicherer für Werbende

Damit hat das OLG Celle auch ganz anders geurteilt als das OLG München in seinem umstrittenen Urteil (OLG München, Urteil vom 27. September 2012, Az. 29 U 1682/12) aus dem Jahr 2012. Das Gericht hatte damals nämlich entschieden, dass die Bestätigungsmail als Werbung einzustufen sei, da zu diesem Zeitpunkt keine Einwilligung des Adressaten vorgelegen habe. Das Double-Opt-in-Verfahren wurde somit für viele Unternehmer ein Risiko. Das OLG sieht jedoch keine unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, begründet dies aber nicht weiter, da für die Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt laut Gericht unerheblich sei.

Zumutbare Unterlassungserklärung bei mehreren E-Mail-Adressen

Auch wenn die Frage nach dem Double-Opt-in für Händler interessant sein dürfte, war es doch nicht der Kernpunkt des Urteils. Eigentlich ging es in der Sache um einen Rechtsanwalt, der einen Händler abgemahnt hatte, nachdem dieser ihm trotz seines Widerspruchs eine Werbemail geschickt hatte. Der Händler hatte als Reaktion darauf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, an die E-Mail des Rechtsanwalts keine Werbemail mehr zu senden. Dies genügte ihm aber nicht, denn der Händler hatte wohl mehrere E-Mail-Adressen des Anwalts in seinem Verteiler, die in der Unterlassungserklärung nicht erwähnt waren. Auf den Hinweis des Rechtsanwalts an den Händler, die Erklärung auf all seine Adressen zu erweitern, folgte keine Reaktion. Das OLG Celle stimmte der Auffassung des Rechtsanwalts zu. Der Unterlassungsanspruch betrifft nicht nur die konkret abgemahnte, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen, sodass er sich auf jede beliebige E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts bezieht. Dies sei laut Gericht auch nicht unverhältnismäßig und bürde dem Händler auch kein unzumutbares Risiko auf. Eine Auslegung der Unterlassungserklärung dahingehend, dass nicht nur eine, sondern alle E-Mail-Adressen des Anwalts erfasst würden, konnte das Gericht nicht annehmen.

Händlern ist daher geraten, beim Versenden von Werbemails, Newslettern und Co auch bei Nutzung des Double-Opt-in-Verfahrens darauf zu achten, ausführlich und ordentlich zu dokumentieren, welche Bestätigungsmails welchen Adressen zugeordnet werden können. Im Falle einer Abmahnung ist eine nur auf eine E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung unzureichend.

OLG Celle, Urteil vom 15.5.2014, Az. 13 U 15/14


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