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Domain "sonntag.de" zulässig

Kein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Domain "sonntag.de"


Domain "sonntag.de" zulässig

Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung unlängst erneut festgestellt, dass der Schutz des eigenen Nachnamens gegenüber Verwendern einer gleichlautenden Internetdomain nicht greift, wenn keine Zuordnungsverwirrung zwischen dem Namensträger und dem Verwender der Domain vorliegt.

Der Sachverhalt
Die Beklagte hatte die Internetdomain "www.sonntag.de" auf sich registrieren lassen. Eine eigene Nutzung für Webauftritte beabsichtigte sie nicht. Zur Bezeichnung "Sonntag" hat die Beklagte auch weder über ihren Firmennamen noch ihre Geschäftstätigkeit einen Bezug. Vielmehr erhoffte sie sich, die Domain zu gegebener Zeit an interessierte Nutzer weiterverkaufen zu können. Der Kläger trägt den Familiennamen "Sonntag". Er fühlte sich in seinem Namensrecht verletzt und klagte auf Unterlassung. Konkret verlangte er also von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Domain „sonntag.de“ gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, welche Domains mit der Endung “.de” vergibt. Das erstinstanzliche Gericht gab dem Kläger zunächst Recht, insbesondere weil die Beklagte die Domain nicht nutzte. Hiergegen hat sich die Beklagte mit der Berufung erfolgreich an das Oberlandesgericht gewandt.

Die Entscheidung
In seinem Urteil sah das Oberlandesgericht keine Namensrechtsverletzung. Grundsätzlich gelte bei Gebrauch einer Internetdomain das Prioritätsprinzip, nach dem derjenige das Recht an der Domain erhält, der sie als erster registrieren lässt. In der Registrierung eines fremden Namens könne zwar eine unzulässige Namensanmaßung liegen. Dann sei unter Umständen ein Unterlassungsanspruch gem. § 12 BGB gegeben. Dies gelte aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensträger identifiziert werde und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führe. Verbirgt sich hinter einer Domain nicht nur ein fremder Nachname, sondern auch eine allgemeine Gattungsbezeichnung, sei dies nicht der Fall. Niemand, der den Nachnamen des Klägers kenne, würde über die streitgegenständliche Domain einen Bezug zu ihm herstellen, da die allgemeine Bedeutung des Wortes “Sonntag” als Begriff für einen Wochentag bekannt sei. Anders als noch die Vorinstanz hält das Oberlandesgericht die Frage in seiner Entscheidung nicht für relevant, ob die Domain vom Inhaber genutzt wird. Da nicht einmal das Namensrecht des Klägers verletzt sei, müsse der Beklagten unbenommen sein, die Domain nur auf Vorrat oder gar als Spekulationsobjekt zu halten. Einer Interessenabwägung bedürfe es in diesem Fall nicht. Da das Oberlandesgericht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof folge, sei eine Revision nicht zuzulassen.

Anmerkung
Das Oberlandesgericht bestärkt in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der berechtigte Verwender eines Namens die Unterlassung unbefugten fremden Gebrauchs desselben Namens verlangen, dessen Interesse dadurch verletzt wird. Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür eine Zuordnungsverwirrung, also die Möglichkeit, dass bei Verwendung eines fremden Namens eine falsche Verbindung mit dem unberechtigten Verwender, seinem Produkt oder seiner Dienstleistung und dem berechtigten Träger des Namens hergestellt wird. Wird dies bejaht, ist noch eine Interessenabwägung im einzelnen Fall vorzunehmen. Aus gutem Grund hat das Oberlandesgericht auf diese Einschränkungen des namensrechtlichen Unterlassungsanspruchs genaues Augenmerk gelegt. Im Domainrecht gilt das Prioritätsprinzip, das denjenigen belohnt, der eine Domain zuerst reserviert. Spekulationsinteressen sind im Falle von Gattungsbegriffen dabei völlig legitim. Würde unabhängig jeder Verwechslungsgefahr ein zufälliger Träger eines der Domain entsprechenden Namens Unterlassungsansprüche konstruieren können, würde dieses Prioritätsprinzip untergraben. Eine Flut von entsprechenden Klagen auf Unterlassung von Domainreservierungen oder -gebräuchen wäre sicherlich die Folge.

OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 24 U 649/10


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