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Dokumentation der Einwilligung zur Zusendung von Werbemails

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014, Az. 15 S 7385/13


Dokumentation der Einwilligung zur Zusendung von Werbemails

Im vorliegenden Berufungsverfahren befasste sich das LG Nürnberg-Fürth mit der Zulässigkeit der Übersendung von E-Mail-Werbung sowie den Anforderungen an die hinreichende Dokumentation der Einwilligung des Empfängers dazu.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte die Beklagte wegen der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung auf Unterlassung verklagt. Zu dieser Art der Kontaktaufnahme im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs habe er keine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Das AG Nürnberg hatte die Klage zugunsten der beklagten Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für deutschsprachige Rechtsanwälte abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab dem Kläger in vollem Umfang Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil ab.

Werbemails stellten stets eine unzumutbare Belästigung dar, wenn es an der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers fehle. Ein Unterlassungsanspruch beruhe regelmäßig auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beziehungsweise des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Einverständnis eines Werbeempfängers unter bestimmten Bedingungen mittels des sogenannten Double-Opt-in-Verfahrens wirksam eingeholt werden.

[..] Wird der Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-in-Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. [...]

Für die Zulässigkeit des Verfahrens sei aber außerdem erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Einwilligung nachgewiesen wird. Dies könne nur durch eine konkrete und vollständige Dokumentation des Einverständnisses durch den Werbetreibenden erfolgen. Die Beklagte habe den erforderlichen Beweis der Dokumentation vorliegend nicht erbracht, da der von ihr berufene Zeuge keine hinreichenden Angaben gemacht habe. Dieser habe lediglich die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigen können.

Ferner führte das Gericht aus, die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Bereits geringe Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen Verpflichtungserklärung reichten aus, um diese als unzureichend einzustufen. Hier sei die Unterlassungserklärung zu eng gefasst, denn die Wiederholungsgefahr der generellen Kontaktaufnahme per E-Mail sei dadurch nicht entfallen.

[...] Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass sich eine Unterwerfungserklärung, die lediglich die konkrete Verletzungsform wiedergibt, auf alle Handlungen erstreckt, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Denn der Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. [...]

Es sei aber auch denkbar, dass ein Schuldner durch solch eine enge Fassung einer Unterlassungserklärung bezwecken wolle, dass er für wesensgleiche Verstöße gerade nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne.

Hier habe die Beklagte in begleitender Korrespondenz klargestellt, dass potentielle neue E-Mail Adressen des Klägers von vornherein nicht von der Erklärung erfasst sein sollten. Außerdem sollte diese nur Wirkung hinsichtlich der E-Mail Adressen des Klägers entfalten, die der Beklagten bekannt waren.

Das Gericht sprach dem Kläger aber einen umfassenderen Anspruch auf Unterlassung der Kontaktaufnahme durch Übersendung unverlangter Werbemails zu. Die Unterlassungserklärung wurde daher als inhaltlich unzureichend eingestuft.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein ebenfalls letztinstanzliches Urteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2013 (Az.1 U 314/12) in einem ähnlich gelagerten Fall; das OLG führte aus, dass sich ein deliktischer Unterlassungsanspruch einer Privatperson - anders als ein wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch eines Unternehmers - nur auf die vom Unterlassungskläger in der Klageschrift konkret bezeichneten E-Mail Adressen beziehen könne.

Eine Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014, Az. 15 S 7385/13


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