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"Dieses Produkt macht schlau" unzulässig

KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 154/14


"Dieses Produkt macht schlau" unzulässig

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 10.07.2015 unter dem Az. 5 U 154/14 entschieden, dass ein Nahrungsergänzungsmittel nicht mit der Werbeaussage "macht schlau" beworben werden darf.

Damit hat das KG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Berlin) zurückgewiesen.
Geklagt hatte ein Verein, der mit der Wahrung der Interessen des lauteren Wettbewerbs befasst ist. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, die sie über einen TV-Verkaufssender anbietet. Der Kläger ist der Ansicht, die Fernsehwerbung sei unlauter und er mahnte daher die Beklagte während der laufenden Sendung ab.
Nachdem die Abmahnung erfolglos verlief, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Werbung zu verurteilen. Insbesondere soll sie nicht über das Produkt behaupten, es mache schlau und es helfe, das Gedächtnis zu verbessern. Die Wirksubstanz Ginkgo Biloba helfe bei der Durchblutung und sorge dafür, dass die Nährstoffe in die Zellen gelangen. Nachweislich würde der Ginkgobaum für eine verbesserte Durchblutung sorgen. Auch solle laut Werbeaussage das Produkt dabei helfen, sich zu konzentrieren und es solle auch Wortfindungsstörungen und Konzentrationsmängel beheben können.
Des Weiteren hat die Beklagte mit einem Produkt geworben, das die Nerven stärken soll. Es soll den Wirkstoff "Wassernabel" enthalten, der in der ayurvedischen Medizin als Nerventonikum Verwendung finden würde. Es wirke unterstützend auf das Nervensystem und mache den Anwender belastbarer.
Ferner hat die Beklagte ein Produkt mit dem Wirkstoff GABA und mit anderen Substanzen im Angebot. Es soll der Entstehung einer Fettleber entgegenwirken, bzw. diese sogar heilen können. Auch Cholin und andere Wirkstoffe wurden von der Beklagten unter Behauptung diverser gesundheitlicher Vorteile angepriesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte richtet sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Doch das KG sieht die Berufung als nicht begründet an. Denn das Landgericht sei zu Recht im Hinblick auf die Werbung der Beklagten von einem Verstoß gegen die so genannte Health Claim Verordnung (HCVO) ausgegangen. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte seien mit Werbeaussagen in Umlauf gebracht worden, die gesundheitsbezogene Angaben beinhalten würden.
Gesundheitsbezogene Angaben seien nach Artikel 10 der HCVO verboten, sofern sie nicht bestimmten Anforderungen entsprechen, zugelassen seien und in die Liste der zulässigen Angaben aufgenommen worden seien. In dieser Liste seien die beanstandeten Aussagen nicht enthalten. Ferner handele es sich bei der Werbung nicht nur um Hinweise auf allgemeine Vorteile für die Gesundheit.
In Frage kommen nur Aussagen über Inhaltsstoffe, die die Anforderungen der Quelle des Stoffes erfüllen. Demnach sei die Angabe, etwas sei eine Vitaminquelle - oder eine sinngemäße Aussage - nur zulässig, wenn in dem Produkt auch eine Mindestmenge des Vitamins enthalten sei. Das sei zwar bei den Produkten der Beklagten der Fall, doch seien die Aussagen zur gesundheitlichen Wirkung dieser Inhaltsstoffe ("macht schlau") nicht zulässig.

KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 154/14


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