Die Folgen des Anti-Abmahnung-Passus auf Websites
Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 31.01.2012 unter dem Az. I-4 U 169/11 entschieden, dass ein Kostenanspruch für eine anwaltliche Abmahnung entgegen § 12 UWG im Einzelfall entfallen kann, wenn der Kläger sich selbst widersprüchlich verhält. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auf seiner Webseite gebeten, vor einer Abmahnung Kontakt aufzunehmen. Selbst hatte er sich jedoch nicht daran gehalten.
Die Klägerin ist eine Personalvermittlerin, die unter anderem auch Pflegekräfte vermittelt. Sie bietet ihre Dienste und auch Pflegepersonal im Internet an. Der Beklagte ist ebenfalls ein Personalvermittler und vermittelt Pflegekräfte.
Die Klägerin hat auf ihrer Homepage eine Rubrik "Haftungsausschluss", unter der sie mitteilt:
"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."
In einem Tageblatt hat der Beklagte mit den Worten: "Liebev. qualif. 24h Pflege/Betreuung Telefon ... " geworben.
Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen ab und verlangte den Ersatz von Anwaltskosten, denn die Annonce erwecke den Eindruck einer privaten Stellenanzeige. Der Beklagte gab ungeachtet seiner Zweifel an der Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich, eine Unterlassungserklärung ab. Die Kostenerstattungspflicht erkannte er nicht an.
Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, in der Anzeige werde die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten nicht mitgeteilt. Sie selbst sei im gleichen Gebiet tätig wie der Beklagte, woraus sich Wettbewerbsverhältnis ergebe.
Der Beklagte meint, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin komme schon deshalb nicht in Frage, weil die Tätigkeitsbereiche nicht in der gleichen Region lägen und somit kein gemeinsamer Abnehmerkreis bestehe. Es könne somit zu keinen Überschneidungen kommen. Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gewesen und aufgrund der Schadensminderungspflicht müsse die Klägerin auf die Erstattung der Kosten verzichten.
Sie hätte ihn zuerst selbst kontaktieren können, bevor sie einen Anwalt bemüht.
Eine Irreführung liege auch nicht vor, weil aus dem Angebot ersichtlich sei, dass es möglicherweise gewerblich sein könne.
Das Landgericht sprach der Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten zu.
Es sei zweifelhaft, so das Gericht, ob ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Doch ein Kostenerstattungsanspruch scheitere schon wegen des treuwidrigen Verhaltens der Klägerin. Sie stelle an Mitbewerber die Anforderung, vor einer Abmahnung einen "Vorabkontakt" zu suchen, ohne selbst diesen Anforderungen gerecht zu werden.
Wegen dieses Selbstwiderspruchs bleibe ihr die Kostenerstattung verwehrt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, jedoch ohne Erfolg.
Die Anzeige des Beklagten erscheine zwar mehrdeutig, darauf komme es aber letztlich nicht an, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Sie sei nicht notwendig gewesen, um einen gerichtlichen Prozess zu vermeiden. Die Klägerin hätte selbst sich an den Beklagten wenden können. Zwar sei in § 12 UWG geregelt, dass ein berechtigter Mitbewerber sofort (durch einen Anwalt) abmahnen könne und solle, um ein Verfahren zu vermeiden. Das ändere aber nichts an der Möglichkeit, im Einzelfall vor einer Abmahnung einen Kontakt zu vereinbaren. Die Parteien hätten eine solche Vereinbarung zwar nicht getroffen, dem Erstattungsanspruch stehe aber das Prinzip von Treu und Glauben hinsichtlich des widersprüchlichen Verhaltens entgegen.
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11