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Die Erfordernisse an Testurteilen in TV-Spots


Die Erfordernisse an Testurteilen in TV-Spots

Wer in einem TV-Spot für seine Waren und Dienstleistungen mit einem Testurteil wirbt, muss während des Spots eindeutig und leicht erkennbar eine Fundstelle zu dem Test liefern. Darüber hinaus versteht es sich als eine Selbstverständigkeit, dass das genannte Testurteil auch der vollen Wahrheit entsprechen muss, das heißt, der Werbende nicht allein den Teil des Tests benennt, in dem er gut abgeschnitten hat.

Das Problem mit Testurteilen in TV-Spots

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste jüngst über die Zulässigkeit einer Werbung entscheiden. Der Kläger führte an, dass die Werbung des Beklagten, einem Anbieter von Mobilfunkleistungen, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Konkret warf der Kläger dem Beklagten vor, dass eine von ihm geschaltete und über sechs Tage regelmäßig ausgestrahlte Werbung in gleich doppelter Hinsicht unzulässig sei. Zunächst einmal sei die Werbung, mit der Mobilfunkleistungen, die der Beklagte vertreibt, beworben wurden, deshalb wettbewerbswidrig, weil der Beklagte nicht eindeutig und für Verbraucher leicht erkennbar eine Fundstelle für das von ihm genannte Testurteil angibt. Aber selbst wenn die Darstellung der Fundstelle für das genannte Testurteil durch den Beklagten nicht zu beanstanden wäre, würde es nichts daran ändern, dass der erweckte Eindruck von dem Testurteil auch noch falsch ist. 

Beklagter blendete die Fundstelle nicht in der erforderlichen Form ein

Hinsichtlich des ersten Vorwurfes, dass keine eindeutige Fundstelle angegeben wurde, gaben die Richter dem Kläger recht. Der Beklagte blendete während der Werbung nur für zwei Sekunden das Signet von "Kundendienstmonitor Deutschland" ein, der den Test durchgeführt hatte. Das genügt nicht, damit ein durchschnittlich verständiger Verbraucher die Fundstelle erkennen und zur Kenntnis nehmen kann. Das gilt umso mehr im konkreten Fall, wo die Aufmerksamkeit der "Zuschauer beim Betrachten von Fernsehwerbung eher gering" ist. Der Einwand, der Beklagte hätte als Einführungstext einen entsprechenden Sternchentext eingeblendet, der die genaue Fundstelle zu dem Test beinhaltete, ließen die Richter nicht gelten. Die Schrift des Sternchentextes sei schlichtweg zu klein, als dass sie noch gelesen werden könnte. In beiden Fällen sei das Gebot, dass Fundstellen zu Testurteilen eindeutig und leicht erkennbar sein müssen, nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Halbwahrheiten sind Unwahrheiten

Auch bezüglich des zweiten Vorwurfes des Klägers, dass der Beklagte durch seine Werbung den Eindruck falscher Gegebenheiten erweckt, schloss sich das Gericht der Ansicht des Klägers an. Dieser machte sich trotz der fehlenden korrekten Fundstellenangabe die Mühe, das Testurteil selbst zu eruieren. Es stellte sich heraus, dass die Werbeaussage des Beklagten, "der Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden" zu sein, nicht der Wahrheit entspricht. Ein durchschnittlicher Verbraucher, der diese Aussage hört, glaubt, dass der Beklagte "innerhalb des Kreises der Mobilfunkanbieter bei der durch „Kundenmonitor Deutschland“ abgefragten Kundenzufriedenheit den Testsieg errungen hat". Dies entspräche aber nicht der Wahrheit, stellte der Kläger zurecht fest. "Die Werbeaussage eines Mobilfunkunternehmens, der "Netzbetreiber" mit den zufriedensten Kunden zu sein, ist irreführend, wenn diese Behauptung nur unter der Voraussetzung zutrifft, dass Mobilfunkangebote von Providern keine Berücksichtigung finden", befanden die Richter.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.5.13, Az. OLG FFM, 6 U 266/12


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