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Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ stellt keine Irreführung dar

BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11


Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ stellt keine Irreführung dar

Darf ein Wasser als „Biomineralwasser“ vertrieben werden? Der BGH sagt ja und verweist darauf, dass der Verkehr aus der Bezeichnung „Bio“ (zumindest in Bezug auf Mineralwasser) nicht erwartet, dass der Herstellungsprozess des Produkts einer staatlichen Überwachung unterliegt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Verwendung der Bezeichnung „Bio“ bei landwirtschaftlichen Produkten einer Regelung unterworfen hat führe nicht dazu, dass der Zusatz „Bio“ nicht mehr beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung verwendet werden darf, so der erste Senat des BGH (BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11).

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Die Beklagte vertreibt ein natürliches Mineralwasser, welches sie als „Biomineralwasser“ bewirbt und bezeichnet. Bei der Klägerin handelt es sich um die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hält die von der Beklagten verwendete Bezeichnung des Wassers für irreführend und damit unzulässig. Ihrer Ansicht nach verbindet der Geschäftsverkehr mit dem Begriff „Biowasser“ Qualitätsstandards, die für ein natürliches Mineralwasser bereits qua Gesetz ohnehin vorgeschrieben und somit selbstverständlich seien. Der Klage der Zentrale gab das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht Nürnberg-Fürth statt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10). Die Berufungsinstanz schloss sich dieser Ansicht nicht an. Die Unterlassungsklage der Zentrale wurde durch das Oberlandesgericht abgewiesen (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.10.2011, Az. 3 U 354/11). Im Wege der Revision begehrte die Klägerin nun weiterhin, die Beklagte zur Unterlassung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ zu verurteilen. Dabei stützte sie sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Bezeichnung Biowasser ist zulässig - Auszug aus den Gründen
Mit ihrer Revision hatte die Klägerin jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Der BGH schloss sich der Ansicht des Oberlandesgerichts an, wonach die Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei.

Die höchsten deutschen Zivilrichter führten in ihrem Urteil aus, der Verkehr erwarte von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Wasser, dass dieses zum einen unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist. Zum anderen werde aber auch erwartet, dass das Wasser frei von Rückständen und Schadstoffe sei. Zumindest müssen entsprechende Grenzwerte deutlich unterschritten sein, um den Erwartungen des Verkehrs gerecht zu werden, so der BGH. Ein Mineralwasser, welches die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte stark unterschreitet, unterscheidet sich – so der Senat – von anderen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Schadstoffen und/oder Rückständen näher an den Grenzwerten liegt. Beim Mineralwasser der Beklagten seien diese Voraussetzungen erfüllt. Dieses entspricht, das hatten bereits alle anderen Instanzen festgestellt, den Voraussetzungen eines natürlichen Mineralwassers und wird als solches den hohen Reinheitserwartungen gerecht. Die Grenzwerte werden nämlich wesentlich unterschritten, so der Senat.

Der BGH machte darüber hinaus auch klar, dass der Verkehr aus der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ keine Rückschlüsse auf eine gesetzlich geregelte Produktion zieht. Zumindest in Bezug auf Mineralwasser sei nicht von einer staatlichen Überwachung des Produktionsprozesses auszugehen, so die Richterinnen und Richter. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber kürzlich eine Regelung im Bereich der landwirtschaftlichen Produkte getroffen habe, führe nicht dazu, dass die Bezeichnung „Bio“ nicht mehr ohne eine gesetzliche Regelung verwendet werden darf.

Ferner stünde auch das in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, „natürliches Mineralwasser“, dessen Voraussetzungen das Wasser der Beklagten unstreitig erfüllt, nicht der zusätzlichen Bezeichnung als Biowasser entgegen, so der Senat.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Das Urteil des BGH überzeugt. Ihm ist deshalb zuzustimmen. Denn Verbraucher gehen schon lange nicht mehr davon aus, dass hinter der Bezeichnung „Bio“ eine staatliche Überwachung steckt. Spätestens seitdem zahlreiche Verbrauchersendungen, -zeitschriften und Verbraucherschutzzentralen in einer Vielzahl von Beiträgen auf die inflationäre Verwendung von Begriffen wie „Bio“ hingewiesen haben, gehen durchschnittliche Teilnehmer des Rechtsverkehrs nicht mehr von einer gesetzlich geregelten Grundlage dieser und ähnlicher Bezeichnungen aus.

BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11


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