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Deutsches Recht auch für ausländische eBay-Händler


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Das Landgericht (LG) in Karlsruhe äußerte sich in seinem Urteil vom 16.12.2011 unter dem Aktenzeichen 14 O 27/11 KfH III darüber, ob und inwieweit deutsches Recht auch für ausländische eBay-Händler gelte.

Der Beklagte, ein Unternehmer aus den Niederlanden, ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro zur Unterlassung der folgenden wettbewerbsrechtlich unzulässigen Handlungen verurteilt worden.

Und zwar muss er es unterlassen, bei Belehrungen zum Widerrufsrecht bezüglich seiner Internetgeschäfte Verbrauchern aus Deutschland mitzuteilen, dass u.a.

- sie die Ware ungeöffnet und intakt zurückzusenden haben
- sie die Ware im Originalkarton, etc. zurücksenden müssen
- eine Widerrufsfrist von 14 Tagen beanspruchen können
- bei der Wahrnehmung des Widerrufsrechtes das Rückporto selbst zahlen müssen, auch bei Waren im Wert von über 40.- €
- bei Rücksendung den Namen der bezahlenden Person angeben müssen
- sie keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten hätten.

Des Weiteren darf der Händler dem Verbraucher die Informationen nicht vorenthalten,

- wohin im Falle eines Widerrufs die Ware zu senden ist
- dass ein wechselseitiger Anspruch auf Rückerstattung erbrachter Leistungen und Nutzungen besteht
- die Frist zum Widerruf durch eine rechtzeitige Versendung der entsprechenden Erklärung gewahrt ist. Insbesondere darf er das nicht in der von ihm bisher verwendeten Weise darstellen (wie oben beschrieben).

Auch darf der Händler nicht Belehrungen über einen Widerruf mit Belehrungen über Umtäusche vermischen.

In den übrigen Klagepunkten hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Auslöser der Klage war ein Testkauf bei dem beklagten Händler. Der klagende Konkurrent ließ einen Lego-Artikel kaufen und erhielt so die beanstandete Widerrufsbelehrung. Als er den Kauf widerrief, erhielt er lediglich den Kaufpreis, nicht aber die Hin- und Rücksendkosten erstattet. Auf Nachfrage erklärte der Verkäufer ausdrücklich und unter Hinweis auf die Belehrungen, dass er diese Kosten nicht erstatten werde.

Der Kläger wandte sich an das Karlsruher Landgericht, da dieses international zuständig sei und auf die von Deutschland aus zugänglichen Wettbewerbshandlungen des Beklagten ohne Weiteres deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden sei. Die Belehrungen des Händlers über Widerruf, Rückgabe und Umtausch seien wettbewerbswidrig, rechtsbrüchig sowie unlauter und führen den Verbraucher über dessen Rechte in die Irre, da sie u.a. ihm die Rückerstattung der Portokosten bei Widerruf vorenthalten.

Das Gericht schloss sich in weiten Teilen der Argumentation des Klägers an und führte aus, dass das deutsche Recht anwendbar sei, da sich das Angebot auch an Verbraucher aus Deutschland richte und in deutscher Sprache verfasst sei.
Als "fliegender Gerichtsstand" bei Internetangeboten gelte der Erfolgsort der Handlung. Daher könne der Kläger an seinem eigenen Gerichtsort klagen, da das schädigende Ereignis dort eingetreten sei.

LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, AZ: 14 O 27/11 KfH III


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