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'Deutsches Institut für Menschenrechte' nicht als Marke eintragbar

BPatG, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 24 W (pat) 43/10


'Deutsches Institut für Menschenrechte' nicht als Marke eintragbar

Einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes (BPatG) zufolge ist die Bezeichnung „Deutsches Institut für Menschenrechte“ nicht eintragungsfähig, da es diesem und ähnlichen Instituten an der für eine Marke absolut notwendigen Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschluss vom 22.07.2011, Az: 24 W (pat) 43/10). Dies gilt nach Ansicht der Münchener Richter unabhängig von dem Waren- bzw. Dienstleistungsbereich, für den die Eintragung als Marke gewünscht wird.

Der Sachverhalt – Kontext der Entscheidung
Im Fall ging es um das Deutsche Institut für Menschenrechte, welches als Beschwerdeführer auftrat und die Eintragung seines Namens in das deutsche Markenregister begehrte. Die Marke „Deutsches Institut für Menschenrechte“ sollte für eine Vielzahl äußerst verschiedener Bereiche (u. a. Nizza Klassen 35 „Öffentlichkeitsarbeit“, 36 „Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke“ und 41 „Aus- und Fortbildung“) gelten. Ein entsprechend ausgerichteter Antrag wurde vom Deutschen Institut für Menschenrechte form- und fristgerecht gestellt und durch das örtlich sowie sachlich zuständige Deutsche Patent- und Markenamt in München zurückgewiesen. Als Begründung führte der ursprünglich mit dem Fall befasste Sachbearbeiter – ein Beamter des höheren Dienstes – aus, die Bezeichnung „Deutsches Institut für Menschenrechte“ gelte für alle beanspruchten Dienstleistungen und Waren unmittelbar. Sie sei lediglich eine Beschreibung bzw. eine der Unterscheidungskraft nicht zugängliche Sachangabe und damit als Marke nicht eintragungsfähig. Insbesondere das Logo des Institutes sei nichts weiter als eine grafische Gestaltung und als solche auch in der Werbung üblich. Ein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen oder Waren ergäbe sich hieraus nicht.

Mit seiner Beschwerde an das BPatG wollte das Deutsche Institut für Menschenrechte die Entscheidung des Patent- und Markenamtes angreifen, um die Eintragung als Marke zu erreichen.

„Deutsches Institut für Menschenrechte“ nicht eintragungsfähig – Aus den Gründen des Beschlusses
Die Beschwerde des Deutschen Institutes für Menschenrechte blieb erfolglos. Das BPatG bestätigte die Rechtsauffassung des Patent- und Markenamtes. Hierzu führten die Münchener Patentrichter aus, ein durchschnittlicher Verbraucher sei allein durch den Namen des Institutes nicht in der Lage, Schlüsse auf die Herkunft der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu ziehen. Dies ist jedoch – so das Gericht – ein konstitutives Merkmal einer jeden Marke. Die zur Eintragung begehrte Bezeichnung sei, wie das Patentamt bereits festhielt, lediglich eine Sachbezeichnung. Dies soll nicht nur für das Deutsche Institut für Menschenrechte gelten, sondern vielmehr für alle Institutionen bzw. nationale sowie internationale Einrichtungen. Denn all diesen sei die mangelnde Unterscheidungskraft der Bezeichnung gemein. Im Ergebnis wiesen die Münchener Richter also die Beschwerde des Deutschen Institutes für Menschenrechte zurück. Eine Eintragung blieb damit erfolglos.

Fazit und Kommentar
Die Entscheidung des BPatG dürfte die Beschwerdeführer nicht gerade gefreut haben. Denn in ihrem Beschluss machten die für das Patentrecht zuständigen Richter auch klar, dass es der Bezeichnung „Deutsches Institut für Menschenrechte“ unabhängig von der zugeordneten Nizza Klasse an Unterscheidungskraft fehlt. Andernfalls hätte das Institut auf Umwegen (etwa durch Änderung der gewünschten Warenkategorien) eventuell doch noch eine Eintragung in das Markenregister erreichen können. Dieser Weg bleibt ihnen jedoch jetzt verwehrt. Selbiges gilt für ähnliche Institutionen.

Der Sache nach kann der Beschluss des BPatG aber trotzdem überzeugen. Denn auch ohne Eintragung als Marke ist die Bezeichnung „Deutsches Institut für Menschenrechte“ nicht völlig schutzlos. Als Geschäfts- und Firmenbezeichnung wird auch sie durch andere Rechtsnormen geschützt. Nur eben nicht durch das Markenrecht.

BPatG, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 24 W (pat) 43/10


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