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Deutsche Post nicht für wettbewerbswidriges Handeln von Postfachkunden verantwortlich

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10


Deutsche Post nicht für wettbewerbswidriges Handeln von Postfachkunden verantwortlich

Die Deutsche Post ist nicht als Störerin für etwaige betrügerische Handlungen ihrer Postfachkunden verantwortlich, entschied das OLG Köln (Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10).

Sachverhalt und Verfahrensablauf
Das OLG Köln befasste sich mit dem Fall, nachdem der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen einen zuvor ergangenen Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln (LG Köln, Beschluss vom 30.11.2010 – 31 O 582/10) erhob. Dem Verfahren lag zugrunde, dass u. a. ein „Lotto Service Center“ sogenannte Gewinnmitteilungen an nichts ahnende Verbraucher versendete. In dieser Mitteilung wurden die vermeidlichen Gewinner dazu aufgefordert, sich zwecks Einholung ihres Gewinns durch eine Rückantwort an eine Postfachadresse der Deutschen Post beim Versender zu melden. Ebenso wurden Einladungen an sogenannte "Kaffeefahrten" versendet. Der Antragsteller, ein Verband im Sinne des § 4 UKlaG, wollte deshalb die Deutsche Post (Antragsgegnerin) wegen der Förderung wettbewerbsrechtlich unzulässiger und damit gegen diverse Verbraucherschutzgesetze verstoßende Verhaltensweisen in Anspruch nehmen. Diesem Antrag gab das LG Köln als Ursprungsgericht in seinem Beschluss nicht statt.

Urteilsbegründung des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts, indem es die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss als unbegründet zurückwies. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Verhalten des „Lotto Service Centers“ zwar unstreitig um klar gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßende Geschäftspraktiken, die Verbraucher in nicht hinnehmbarem Maße belästigen. Allerdings stehe dem Antragsteller als Verbraucherschutzverband kein gegen die Deutsche Post gerichteter Anspruch auf Unterlassung zu, da diese lediglich die genutzten Postfächer zur Verfügung stellte. Das OLG Köln führte aus, die Deutsche Poste träfe im Rahmen ihrer Leistungserbringung keine Prüfungspflichten hinsichtlich des Verhaltens ihrer Kunden. Konkret bedeutet dies, dass es der Post nicht obliegt zu prüfen, ob die zur Verfügung gestellten Postfächer rechtmäßig oder rechtswidrig genutzt werden.

Für die Anmietung eines Postfachs bei der Deutschen Post ist es, so stellte das OLG Köln fest, ausreichend, eine zustellfähige Adresse anzugeben. Den Namen einer Vertretungsberechtigten Person bedürfe es hierzu ausdrücklich nicht, weswegen die Deutsche Post als Leistungserbringer diesbezüglich auch keine Prüfungspflicht treffen könne.

Bewertung und Praxishinweis
Das Urteil des OLG Köln ist zu begrüßen, weil es den realen Umständen der Postfachvergabe Rechnung trägt. Weitreichende Prüfungspflichten wären dem Leistungserbringer schlichtweg nicht zumutbar und als solches auch nicht zu realisieren. Insbesondere eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwendung der zur Verfügung gestellten Postfächer kann einem Postunternehmen nicht aufgebürdet werden. Hierzu bedarf es zum einen konkreter Rechtskenntnisse. Zum anderen würde die Einhaltung einer solchen Prüfungspflicht eine Überwachung des über das Postfach abgewickelten Briefverkehrs erfordern, was mit dem in Art. 10 des Grundgesetzes verbürgten Postgeheimnis unvereinbar (und nach geltendem Recht gem. § 202 ff. StGB wohl auch strafbar) wäre. Eine zu weitrechende Haftung von Postunternehmen wird durch die Rechtsprechung des OLG Köln vermieden. Für die Praxis bedeutet dies, dass der bisherige Prüfungsumfang auf die Existenz einer zustellfähigen Adresse beschränkt bleiben kann. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung ist gerade nicht durchzuführen.

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10


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