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Deutsche Anleitung nur auf CD-ROM zulässig

LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2015, Az. 2 O 188/13


Deutsche Anleitung nur auf CD-ROM zulässig

Ein Verkäufer, welcher in Deutschland Produkte aus dem Ausland vertreibt, ist weder dazu verpflichtet eine Bedienungsanleitung in der Originalsprache beizulegen noch muss diese zwingend in Papierform vorliegen. Es kann auch ausreichen, wenn für das Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache vorhanden ist, welche im Zweifelsfall auch auf einer CD-ROM gespeichert werden darf. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Potsdam und wies damit die Klage einer Käuferin ab, die in einem Online-Shop eine aus Polen importierte Digital-Kamera erworben hatte.

Die Klägerin war der Meinung, dass das Fehlen einer Bedienungsanleitung in Papierform einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darstelle und darüber hinaus allgemeine wettbewerbsrechtliche Informationspflichten nach § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verletzen würde. Dabei berief sie sich vor allem auf § 3 ProdSG, wo im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein zum Kauf angebotenes Produkt die Gesundheit und Sicherheit des Nutzers nicht gefährden darf und eine Bedienungsanleitung enthalten muss. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass diese Bedienungsanleitung in Papierform beigefügt werden muss, sieht das ProdSG nicht vor, was die Richter in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich betonten.

Auch auf das Argument der Klägerin, dass nicht jeder Haushalt in Deutschland über einen PC verfüge und damit in der Lage sei, eine CD-ROM zu lesen, ließ sich das LG Potsdam nicht ein. Der heutige Stand der Technik lasse für den Verkäufer die Vermutung zu, dass die weit überwiegende Mehrheit der Haushalte in Deutschland entweder einen PC besitzen oder zumindest Zugang dazu haben. Insbesondere gelte dies für Käufer einer Digital-Kamera, so die Richter. In dieser spezifischen Zielgruppe kann der Verkäufer guten Gewissens davon ausgehen, dass auch ein PC vorhanden ist und damit ein per CD-Rom mitgeliefertes Handbuch auch gelesen werden kann. Die generelle Bereitstellung einer Bedienungsanleitung in einer Form, die von 100 % aller Haushalte in Deutschland gelesen werden kann, stuften die Richter am LG Potsdam dagegen als unbillig, sprich nicht zumutbar ein. Ein Hersteller bzw. Verkäufer eines Produkts sei lediglich dazu verpflichtet, eine Bedienungsanleitung beizulegen, welche von einer qualifizierten Mehrheit der Zielgruppe gelesen werden könne.

Im Umkehrschluss wurde in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass Personen, welche mit dem Umgang mit EDV im Allgemeinen und Computern im Speziellen nicht vertraut seien, nicht zu den typischen Käufern einer Digital-Kamera gehörten. Daher konnten die Richter auch bei Betrachtung aus diesem Blickwinkel keinen Verstoß gegen § 3 ProdSG erkennen.
Einen Verstoß gegen § 5a UWG konnte das Gericht beim Betreiber des Online-Shops ebenfalls nicht erkennen und widersprach auch in diesem Punkt der Klägerin. Die zwingende Pflicht, ein Handbuch in Papierform beizulegen, lasse sich auch aus § 5a UWG nicht ableiten, womit beim Beklagten keine Irreführung durch Unterlassen festzustellen sei, wie es von der Klägerin eingewendet wurde. Entscheidend für dieses Urteil war, dass das Handbuch erstens in deutscher Sprache und zweitens in einer Form (CD-ROM) geliefert wurde, welche von der überwiegenden Mehrheit der Zielgruppe gelesen werden kann.

LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 O 188/13


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