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“Detox” - nicht zugelassene Bezeichnung für Kräutertee

LG Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2015, Az. 38 O 119/14


“Detox” - nicht zugelassene Bezeichnung für Kräutertee

Im Mai 2015 entschied das LG Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen einer Beklagten, die eine Kräutertee-Mischung unter der Bezeichnung „Detox“ als Teil ihrer „Harmonie für Körper und Seele“-Dachmarke vertrieb, und einem klagenden Wettbewerbsregel-Überwachungs-Verein.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Verwendung der Warenbezeichnung „Detox-Tee“ zu unterlassen. Die angebotene Kräuterteemischung bestand neben Mate, Rotbusch und Grüntee sowie Melisse und Pfefferminze aus Brennnessel-, Löwenzahn- und Wacholderbestandteilen.
Der klagende Verein hielt die Verwendung des Detox-Begriffs für unlauter, da diese Verwendung nach Ansicht des Klägers von der Allgemeinheit als Hinweis auf einen Ursache-Wirkung-Zusammenhang zwischen dem Genuss des Tees und gesundheitlich positiver Entgiftungsprozesse verstanden werden würde.

Die Förderung des Eindrucks, dass „Detox-Tee“ in dieser Hinsicht gesundheitsfördernd sei, stellte nach Ansicht des Klägers insbesondere einen Verstoß gegen die europarechtliche Health-Claims-Verordnung (HCVO) dar. Diese seit 2006 in allen EU-Staaten geltende Rechtsverordnung soll die Verbraucher unter anderem vor Irreführung bei Produktangaben und Werbung in Bezug auf gesundheitsfördernde Wirkungen durch Lebensmittel schützen. Der Kläger stellte bei seinem Unterlassungsverlangen gegenüber der Beklagten vor allem auf Art. 10 HCVO ab. Gemäß Art. 10 I HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur dann statthaft, wenn sie ausdrücklich erlaubt sind. Diese Erlaubnis liegt aber für den betreffenden Tee nicht vor, da eine gesundheitsfördernde Wirkung des Tees unbewiesen und überaus fraglich sei.

Dem entgegnete die Beklagte, dass nicht Art. 10 I HCVO, sondern Art. 10 III HCVO in diesem Fall einschlägig sei. Danach seien unter bestimmten Voraussetzungen Angbaen zulässig, die lediglich allgemein auf gesundheitliche Vorteile oder das körperliche Wohlbefinden hinweisen. Nach Ansicht der Beklagten traf das bei dem Begriff „Detox“ zu. Der durchschnittliche Verbraucher verbinde mit dem Begriff „Detox-Tee“ keine unmittelbare Kausalkette von Tee-Trinken und dem medizinischen Effekt einer konkreten Gesundheitsverbesserung. Vielmehr stehe der Begriff „Detox“ für ein allgemeines Lebensgefühl und einen aktuellen Trend, seinem Körper durch Wellness und bewusste Ernährung etwas Gutes zu tun.

Die Düsseldorfer Landgerichts-Kammer interpretierte den strittigen Begriff „Detox“ allerdings anders und gab dem Kläger recht. Nach Ansicht der Richter wird beim durchschnittlichen Konsumenten das aus „De“ und „tox“ gebildete Kunstwort „Detox“ als Kurzform für „detoxikologisch“ aufgefasst. Danach sei etwas, das mit dem Präfix „Detox“ verbunden sei, entgiftend. Die aktuelle „Detoxing“-Welle sei zudem mittlerweile bei vielen Menschen als Phänomen bekannt, insbesondere bei Käuferschichten, die sich für Wellness und Gesundheits-Lebensmittel interessieren. Nach der Detoxing-Theorie lagern sich im Körper durch Umwelteinflüsse, falsches Ernährungsverhalten und mangelnde Bewegung begünstigt Schadstoffe ein. Diese oft als
„Schlacken“ bezeichneten Schadstoffmengen sollen, so die Vertreter der Detoxing-Theorie, zu Fettaufbau und anderen gesundheitlichen Problemen führen. Durch regelmäßige Entschlackung („Detoxing“) mit Unterstützung bestimmter Lebensmittel könnten diese Giftstoffe unter Umständen aus dem Körper entfernt werden.
Für diese Theorie gibt es keinen wissenschaftlich anerkannten Beweis. Dementsprechend ist auch keine Zulassung dieser gemäß Art. 10 I HVCO spezifisch gesundheitsbezogenen Behauptung erteilt worden.

Die Bezeichnung eines Tees als „Detox-Tee“ suggeriere, so das Gericht, demzufolge einen spezifischen Gesundheitsvorteil durch Entschlackung und werde vom Verbraucher nicht lediglich als allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit verstanden, gesund Tee zu trinken.

LG Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2015, Az. 38 O 119/14


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Kommentare (1)

  • Walter Amann

    18 August 2018 um 19:37 |
    "Detox" ist reine Geschäftemacherei.
    Von einem MLM-Vertrieb werden unter der Bezeichnung DETOX 750ml reines Salzwasser für sage und schreibe 69,90€ verkauft ..,, trotz Verbot

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