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„Der Wendler“-Streit

OLG Düsseldorf entscheidet im „Der Wendler“-Streit


„Der Wendler“-Streit

Der Sänger Michael Norberg (Künstlername: Michael Wendler) ist seit etwa zehn Jahren überregional mit Mitklatschtiteln wie „Er liebt den DJ“ in der Schlager-Szene erfolgreich. Bei seiner Eigenwerbung verwendete der selbsternannte "König des Pop-Schlagers" oft auch die Bezeichnung „Der Wendler“.

Frank Wendler, ein wesentlich weniger bekannter Sänger, im Hauptberuf Gashändler, hat sich 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ durch Eintragung schützen lassen. 2012 hat Frank Wendler vor dem Landgericht Düsseldorf gegen von Michael Norberg (Michael Wendler) auf Unterlassung der Verwendung der Wortmarke „Der Wendler“ geklagt. Michael Wendler ging in Widerklage. Die Landrichter wiesen die Klage von Frank Wendler ab (Urteil v. 14. 3. 2012, Az, 2a O 317/11). In der Urteilsbegründung wurde insbesondere auf den Sachverhalt hingewiesen, dass Michael Wendler einen wesentlich höheren Bekanntheitsgrad als Frank Wendler besitze, und deshalb keine Verwechslungsgefahr in der Öffentlichkeit drohe. Zudem trete Michael Wendler bereits seit 1998 unter dem Titel „Der Wendler“ auf. Daher sei die 2008 erfolgte Eintragung der Wortmarke beim Marken- und Patentamt unerheblich, weil der Eintragung älteres Recht von Michael Wendler an seinem Künstlernamen entgegenstehe. Das LG Düsseldorf entsprach der Widerklage von Michael Wendler und verlangte von Frank Wendler die Löschung der Wortmarke. 

Der vor dem Landgericht Unterlegene ging in die Berufungsinstanz. Die zuständigen Richter am OLG Düsseldorf bestätigten das LG-Urteil nur zum Teil. Wie vom Landgericht wurde Frank Wendler auch vom Oberlandesgericht dazu verurteilt, die Wortmarke „Der Wendler“ löschen zu lassen. Allerdings billigten sie Frank Wendler gewisse Schutzrechte zu. Da es sich im zu verhandelnden Fall um einen Fall von Koexistenz gleichnamiger Persönlichkeiten handele, seien beide Wendlers zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Dabei sei es einerseits unerheblich, dass Michael Wendler länger unter der Bezeichnung „Der Wendler“ auftrete als Frank Wendler, ebenso unerheblich sei es, dass Michael Wendler im Gegensatz zu Frank Wendler unter einem Künstlernamen auftrete. Wegen des Bekanntheitsgrads seines Künstlernamens habe Michael Norberg gemäß § 12 BGB Recht an der Namensbezeichnung „Michael Wendler“ erworben und sei in dieser Hinsicht mit dem gebürtigen Wendler gleichzustellen. 

Das OLG entschied bei Abweisung der Widerklage von Michael Wendler, dass beide Künstler „Der Wendler“ nur noch mit klarstellenden Zusätzen, wie z. B. der jeweilige Vorname, verwenden dürfen. Außerdem wurde festgestellt, dass Michael Wendler dem Kläger eventuelle Schäden ersetzen muss, die diesem durch die Verwendung der Bezeichnung „Der Wendler“ ab dem 15. 8. 2008 entstanden sein könnten.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 21. 05. 2013, Az. I-20 U 67/12


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