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Der für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit

OLG Hamburg, 7 U 47/12


Der für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat unter dem Aktenzeichen 7 U 47/12 mit Urteil vom 06.05.2014 entschieden, dass ein Gericht im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung keine zweifelsfreie Überzeugung bekommen müsse, sondern es nur einen für das Leben brauchbaren "Grad von Gewissheit" erlangen müsse. 

Damit gab das OLG der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Vorinstanz Landgericht Hamburg statt und hob die einstweilige Verfügung auf.

Die Berufung wendet sich gegen eine Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt wurde, Fernsehaufnahmen zu verbreiten, die sie in der Praxis des Antragstellers angefertigt hat und mit denen sie den Eindruck hervorrufen wollte, der Antragsteller habe Patienten Eigenblutpräparate mitgegeben.

Der Antragsteller unterhält als Arzt Praxen in Salzburg und München und behandelt dort Krebspatienten. Seine Vorgehensweise sei dabei in der Wissenschaft umstritten. Zu dieser gehöre es u.a., den Patienten Blut abzunehmen und es ihnen bearbeitet wieder zuzuführen. In Deutschland dürfe dies nicht außerhalb der Arztpraxis geschehen. Die Antragsgegnerin strahlt als eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt auch das Fernsehmagazin Wiso aus. In einer Ausgabe der Sendung wurde behauptet, dass in der deutschen Praxis des Antragstellers den Patienten Präparate mitgegeben worden seien. Ohne Einwilligung wurden die Räume des Antragstellers in Bildaufnahmen gezeigt. 

Das Gericht urteilte nun, dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der Verbreitung der Äußerungen und der Bildaufnahmen zu. Die Behauptung, den Patienten Präparate mitgegeben zu haben, müsse die Antragsgegnerin nicht unterlassen: Es werde in den Aufnahmen auch gar nicht gesagt, dass der Antragsteller selbst Ampullen ausgehändigt habe, auch ein entsprechender Eindruck werde nicht erweckt,

Es werde allerdings ausgesagt, Patienten erhielten in der Münchner Arztpraxis Eigenblutpräparate ausgehändigt. Da so etwas verboten sei, sei die Aussage geeignet, den Ruf des Antragstellers herabzusetzen, daher komme ein Unterlassungsanspruch in Frage, ebenso wie strafrechtliche Konsequenzen aus § 186 StGB, so dass es der Antragsgegnerin oblag, glaubhaft zu machen, diese Behauptung treffe zu. Eine Glaubhaftmachung sei der Antragsgegnerin auch gelungen.

Zu Recht weise allerdings der Antragsteller darauf hin, dass die eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin unergiebig seien, weil sie Handlungen betreffen, die sich in der Salzburger Praxis zugetragen haben sollen. Es mag dem Antragsteller auch dahingehend zu folgen sein, dass die eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen würden, um die Vorwürfe ausreichend zu belegen. Die Antragsgegnerin habe jedoch weitere Glaubhaftmachungen vorgelegt, die den Vortrag, in der Praxis des Antragsstellers würden Patienten in München Ampullen mit deren Eigenblut ausgehändigt, erhärten. Dies reiche aus, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit dieser Behauptung zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze entwickelt, an der sich Gerichte hinsichtlich der Überzeugungsbildung orientieren. Hiernach darf nicht eine von sämtlichen Zweifeln freie Meinung gefordert werden, es reiche aus, dass sich das Gericht mit einem brauchbaren Gewissheitsgrad begnüge.

Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Aktenzeichen 7 U 47/12, Urteil vom 06.05.2014


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