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Der Abmahnbär darf nicht im Rahmen von Satire abgebildet werden

Erkennbarkeit trotz schwarzem Balken


Der Abmahnbär darf nicht im Rahmen von Satire abgebildet werden

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 25.06.2009 unter dem Az. 2-03 O 179/09 entschieden, dass ein Anwalt sich eine Satire über seine Person grundsätzlich gefallen lassen müsse. Auch die Bezeichnung "Abmahnbär" überschreite allein nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Bei berufsbedingter Bekanntheit könne auch ein Rechtsanwalt als Person der Zeitgeschichte gesehen werden. Wenn er etwa durch eine Vielzahl von Abmahnschreiben bekannt geworden sei, könne in diesem Zusammenhang auch eine Bildberichterstattung zulässig sein.

Bilder dürfen dabei unter anderem zu satirischen Zwecken verwendet werden. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Einbettung in einen Bärencartoon aus einem Kindercartoon, sei nicht besonders kompromittierend, respektlos oder herabsetzend. Vielmehr bewege sich so etwas im Rahmen der bei der Satire üblichen innewohnenden Preisgabe der Lächerlichkeit, überschreite jedoch nicht die Grenze zur Schmähkritik. Es dürfe jedoch im dazugehörigen Text keine verunglimpfende Äußerung im Sinne einer Schmähkritik vorkommen. Doch eine solche lag hier vor, daher stand dem Kläger der Unterlassungsanspruch zu.

Damit hat das Gericht seine einstweilige Verfügung bestätigt und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Parteien streiten um die Unterlassung einer Bildveröffentlichung. Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der sich weit überwiegend mit dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und IT-Rechts beschäftigt. Dabei bearbeitet er eine Reihe Abmahnungen. Es existiert ein Artikel bei Wikipedia über den Kläger. Auch in der Presse wurde über ihn im Zusammenhang mit Betrug und Untreue berichtet. Wegen dieser Vorwürfe sei er zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Ebenso sei seine Anwaltstätigkeit in der Presse zum Thema gemacht worden.

Der Beklagte ist ein Verein, der sich mit Verbraucheraufklärung beschäftigt und vor so genannten Abmahnanwälten warnt. Hierzu betreibt er auch eine Homepage.

Unter dem Titel "Anonyme Abzocker! MOB INFO berichtet" verbreitete er auf seiner Internetseite Beiträge mit Titeln wie "Die Sendung mit dem Bären, Teil IV", "By AntiF..." und "Der Abmahnbär". Darunter fanden sich Bilder von gezeichneten Bären die als Steuermann und Kapitän an einem Steuerrad stehen. In die Köpfe der Bären waren Bilder von männlichen Bartträgern eingefügt und mit Augenbalken versehen. Der Kläger trug eine Zeit lang Vollbart.
Der Kopf des Kapitäns im Cartoon war mit einem Foto vom Kläger versehen. Dieser forderte den Beklagten erfolglos dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Kläger behauptet, auf dem Bild erkennbar zu sein. Von Bekannten und Kollegen sei er darauf angesprochen worden. Der Unterlassungsanspruch stehe ihm zu. Das ergebe sich aus den §§ 823, 1004 i.V.m. § 22 KUG. Eine relative Person der Zeitgeschichte sei er nicht.

Der Beklagte behauptet, wegen der optischen Veränderung des Klägers sei dieser nicht mehr auf dem Bild zu erkennen. Auch wegen Größe des Bildes und schwarzem Balken über den Augen sei eine Erkennbarkeit ausgeschlossen. Auch der Text lasse keinen Rückschluss auf den Kläger zu.

Doch das LG sieht das anders und sprach dem Kläger den Unterlassungsanspruch zu, da er zwar eine relative Person der Zeitgeschichte sei, aber dennoch berechtigtes Interesse an einer Unterlassung der Verbreitung der entsprechenden Bilder habe. Nach § 22 KUG dürfen Bilder nur mit der Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Hierzu gehören auch Abbildungen, die die Darstellung einer Person in einer Weise wiedergibt, die für Dritte erkennbar ist. Auf dem streitigen Bild sei der Kläger zu erkennen. Der Kläger habe sich auch nicht altersbedingt verändert. Dies würde die Erkennbarkeit ohnehin nicht ausschließen. Zudem reiche es aus, dass der Betroffene begründeten Anlass zur Annahme habe, erkannt werden zu können. Hierbei sei auf die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis abzustellen.

Die Veröffentlichung verletze den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht.

Das Bild habe eine satirische Aussage. Zu prüfen wäre, ob die in den Schutzbereich der Kunstfreiheit falle. Dies könne hier dahinstehen, denn bei der Satire werde nicht grundsätzlich der Persönlichkeitsschutz ausgeschaltet. Die Kunstfreiheit decke nicht Darstellungen, die die menschliche Ehre verletzen. Eine solche Verletzung liege hier aber vor. Es sei zu prüfen, ob die Satire eine Missachtung der Person enthalte und nicht vorrangig eine Äußerung im Meinungskampf.
Mit dem Bild werde der Leser vor dem Kläger gewarnt. Verunglimpfend sei jedoch vor allem die Rede vom fehlenden "Penisknochen", die den Kläger in seiner Intimsphäre entwerte und in seiner Menschenwürde angreife. Außerdem werde er u.a. als "Aasfresser", "missgestaltete, garstige Erscheinung" sowie als "dumm, böswillig und feige" dargestellt. Das sei nicht zulässig, da hier die Herabsetzung des Klägers im Vordergrund stehe. Ansonsten enthalte der Beitrag wenig Information und wenig Auseinandersetzung mit der Sache.
Er sei daher als schwere Beleidigung zu verstehen, hinter der der Informationsgehalt zurücktrete.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09


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