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Deliveroo muss auf Allergene und Zusatzstoffe hinweisen

Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2019, Az. 16 O 304/17


Deliveroo muss auf Allergene und Zusatzstoffe hinweisen

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16.07.2019, dass der Lieferservice Deliveroo vor Bestellung auf Allergene und Zusatzstoffe im Speiseangebot hinweisen müsse. Ein allgemeiner Hinweis auf möglicherweise enthaltene Allergene sei nicht ausreichend.

Wer muss auf Allergene hinweisen, Restaurant oder Lieferservice?
Klägerin war ein Verbrauchverband, Beklagte der Online-Lieferservice Deliveroo. Deliveroo betreibt eine Internetplattform, über die Speisen und Getränke verschiedener Restaurants bestellt werden können. In seinen Nutzungsbedingungen wies Deliveroo darauf hin, dass einige der bestellten Speisen Allergene enthalten könnten. Die Verbraucher sollten sich aber direkt beim jeweiligen Restaurant informieren. Im Rahmen des Bestellprozesses konnte der Besteller in einem dafür vorgesehenen Feld auch etwaige Allergien angeben. Diese wurden zusammen mit der Bestellung an das betreffende Restaurant weitergeleitet. Deliveroo bot auch Speisen und Getränke eines asiatischen Restaurants an. Bei einigen Gerichten fehlte der gesetzlich verpflichtende Hinweis auf allergieauslösende Zutaten wie Erdnüsse, Sesam, Garnelen etc. Gleiches galt für die Kennzeichnung von Farbstoffen und Säuerungsmittel bei den Getränken. Hiergegen ging die Klägerin vor. Sie war der Auffassung, die Beklage sei als Vertreiber der Lebensmittel für die Erfüllung der Informationspflichten verantwortlich.

Fehlende Hinweise verstoßen gegen Lebensmittelinformationsverordnung
Das Landgericht Berlin entschied, dass Deliveroo die Allergenkennzeichnung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt habe. Danach müssten bei Lebensmittel, die durch Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, die notwendigen Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden. Diese Angaben seien bei nicht vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Daher seien bestimmte in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Anhang II, aufgeführte Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe Derivate, die im Enderzeugnis enthalten sind, anzugeben.

Allgemeine Hinweise sind nicht ausreichend
Das Gericht urteilte, dass es nicht ausreichend sei, Kunden in den Nutzungsbedingungen auf möglicherweise vorhandene Allergene in den bestellbaren Speisen hinzuweisen. Auch sei nicht ausreichend, wenn sich der Kunde im Falle etwaiger Allergien an das kooperierende Restaurant wenden müsse. Denn die einschlägige Regelung in der LMIV sehe vor, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss die jeweiligen Allergieinformationen zur Verfügung zu stellen sei. Ein allgemeiner Hinweis reiche hierfür nicht aus. Gleiches gelte für die Möglichkeit, dass der Kunde über eine Datenmaske selbst Allergieinformationen übermitteln könne.

Deliveroo muss selbst notwendige Informationen zur Verfügung stellen
Deliveroo könne sich nicht darauf berufen, dass die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen zuständig seien, so das Gericht weiter. Denn die Beklagte selbst sei Adressat der einschlägigen LMIV-Vorschrift. Deliveroo nehme bei Bestellungen über ihre Plattform sowohl die Bestell- als auch die Zahlungsabwicklung vor. Zudem sorge die Beklagte selbst für die Auslieferung der Bestellungen. Auch bündele Deliveroo die Speisen- und Getränkeangebote der kooperierenden Restaurants auf ihrer Plattform unter einem Logo und vereinheitliche den Marktauftritt unter einem Corporate Design. Dadurch mache die Beklagte ihr Angebot einem breiten Publikum zugänglich. Daher trete ein die Plattform nutzender Verbraucher aus seiner Sicht ausschließlich mit Deliveroo in Kontakt und nicht mit den kooperierenden Restaurants. Ob die Beklagte auch Vertragspartnerin bei den über ihre Plattform abgeschlossenen Lieferverträgen werde, sei für die Streitfrage unerheblich.

Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2019, Az. 16 O 304/17


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