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Deinstallation von Software ist keine Rückgabe

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2014, Az. 19 U 17/14


Deinstallation von Software ist keine Rückgabe

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.11.2014 unter dem Az. 19 U 17/14 entschieden, dass eine zeitweilige Überlassung einer Software mittels einer Lizensierung, ohne dass Zugriff auf fremde Server besteht, keine Vermietung darstellt. Es fehle an der Sachqualität des Vertragsgenstandes. Das Mietrecht kann daher auf solche Fälle nicht angewendet werden.

Die Klägerin entwickelt Software und vergibt Softwarelizenzen sowie dazugehörige Serviceleistungen. Zur Beklagten bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung. Gegenstand waren Beratungs- und Programmierleistungen für die Beklagte sowie Unterstützung und Softwareerstellung. Der Vertrag wurde durch die Beklagte gekündigt.
Die Klägerin macht Lizenzgebühren gegen die Beklagte geltend. Diese sollen im Zusammenhang mit der Nutzungsmöglichkeit der Software "N" angefallen sein.
Für den Betrieb von N erteilte die Beklagte einst den Auftrag. Im Jahr 2007 kam es zwischen den Parteien zu einem Zerwürfnis, auf das diverse Gerichtsverfahren und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren folgten.

Am 17.12.08 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie deren Dienste nicht mehr nutzen wolle und die Software N abschalten würde.
Streitig ist nun zwischen den Parteien, ob die Software N tatsächlich zum 01. Januar 2009 aus dem System der Beklagten entfernt wurde. Im Jahr 2008 habe die Beklagte die Nutzung fortgesetzt und Lizenzgebühr nachgezahlt.

Die Klägerin macht für das Jahr 2009 eine Lizenzgebühr in Höhe von 192000 € zuzüglich Umsatzsteuer, also insgesamt 228480 € geltend.
Sie hat die Ansicht vertreten, bei einem Mietvertrag, der hier anzunehmen sei, hindere nur die Rückgabe und das Löschen der Software die Fortsetzung des bestehenden Vertrages.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe im Jahr 2009 noch die Nutzungsmöglichkeit bezüglich ihrer Software N gehabt. Daher habe sich der Vertrag verlängert. Es sei unerheblich, ob die Beklagte die Software im Jahr 2009 tatsächlich genutzt habe. Denn laut Absprachen und AGB komme es auf den faktischen Umfang der Nutzung nicht an. Auch im Jahr 2008 habe die Beklagte das Vertragsverhältnis stillschweigend fortgesetzt. Sie habe die Software auf den Rechnern belassen und erklärt, nichts verändern zu wollen. Durch zentrale Abschaltung werde die Nutzungsmöglichkeit nicht beseitigt.

Die Klägerin verlangt nun die vorgenannte Lizenzgebühr.
Die Beklagte hat behauptet, die Software N sei durch Deinstallation von den Computerarbeitsplätzen entfernt worden. Die auf zentralen Servern sich befindende Komponenten der Software N sei zum Ende 2008 entfernt und der Zugang zu entsprechenden Servern gesperrt worden. Die Software N sei daher seit 01.01.09 nicht mehr nutzbar.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass ein Vertrag für 2009 vorgelegen habe. Für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses sei nicht ausreichend vorgetragen worden.
Zweifelhaft sei es, ob hinsichtlich der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien das Schweigen der Klägerin ein Erklärungswille darstellen könne.
Das Verhalten der Beklagten sei nicht als eine Willenserklärung zu werten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihren Anspruch weiter - ohne Erfolg, denn das OLG schließt sich der Vorinstanz weitgehend an.
Die Klägerin könne auch keine mietvertraglichen Ansprüche geltend machen. Eine Fortsetzung eines etwaigen Mietverhältnisses sei schon deshalb nicht anzunehmen, da die Beklagte die Software nur behalten und nicht gelöscht habe. Des Weiteren sei die tatsächliche Weiternutzung nicht substantiiert dargetan. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien sei das Mietrecht ferner nicht anwendbar. Vielmehr handele es sich um einen Werkvertrag, bzw. einen Wartungs- und Pflegevertrag für Software, auf den das Mietrecht jedenfalls nicht angewendet werden könne. Anwendung finde das Dienst- oder Werkvertragsrecht.
Auch einen Anspruch auf Schadensersatz könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe sich auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Hierzu reiche die reine Möglichkeit der Nutzung nicht aus. Eine tatsächliche Nutzung sei jedoch nicht als erwiesen anzusehen.

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2014, Az. 19 U 17/14


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