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Datenschutzverstoß durch Anwaltswerbung

OLG Köln, 6 U 167/13


Datenschutzverstoß durch Anwaltswerbung

Am 17.01.2014 hat das Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 6 U 167/13 ein wettbewerbsrechtliches Berufungsverfahren über Werbung von Rechtsanwälten durch Urteil entschieden. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ging ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Antragsteller war ein Rechtsanwalt, der das Werbeverhalten einer mit dem Antragsteller in Konkurrenz stehende Rechtsanwaltsgemeinschaft als unlauter empfand.

Die Antragsgegner waren im Mai 2013 als rechtliche Vertreter eines Gesellschafters mit einer Auskunftsklage gegen die Betreiber eines geschlossenen Immobilienfonds vorgegangen. Nachdem die Auskunftsklage Erfolg gehabt hatte, versandten die Antragsgegner im Namen ihrer Mandantschaft Schreiben an weitere Gesellschafter des streitgegenständlichen Immobilienfonds und warben für die Beteiligung an einer „Schutzgemeinschaft“ zur Verteidigung gefährdeter Anliegerinteressen. Die dazu benutzten Adressdaten hatten die Antragsgegner im Rahmen ihrer Tätigkeit im Auskunftsverfahren in Erfahrung gebracht. Der Auftraggeber hatte ihnen ihm bekannte persönliche Daten von Mitgesellschaftern zur Verfügung gestellt, damit sie mit diesen zum Informationsaustausch und zur eventuellen Organisation einer Interessengemeinschaft Kontakt aufnehmen konnten.

Die Antragsgegner verfassten im Namen ihres Mandanten Anschreiben an verschiedene Anleger, zu denen noch kein Mandatsverhältnis bestand. Diese Schreiben enthielten Informationen über die durch die eingeklagte Auskunft deutlich gewordene, konkrete Situation des Fonds und Vorschläge für eine gemeinsame Strategie bei den auf der nächsten Gesellschafterversammlung anstehenden Abstimmungen. Darüber hinaus warben die Antragsgegner dafür, sich von der gegründeten „Schutzgemeinschaft“ vertreten zu lassen. Dabei hoben sie ihre besondere Fachkompetenz in den Rechtsbereichen Bankenrecht und Kapitalanlegerrecht ausdrücklich hervor. Die Antragsgegner machten an dieser Stelle auch nach ihrer eigenen Einschätzung Werbung in eigener Sache. Der Antragsteller monierte Verstöße gegen Datenschutzrecht und anwaltliches Berufsrecht, die ein unlauteres Handeln gemäß § 4 UWG verursacht hätten.

Das Landgericht Köln erließ die vom Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner und entschied im anschließenden Hauptverfahren durch Urteil zugunsten des Antragstellers. Gegen das Urteil legten die Antragsgegner Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln ein.

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Köln gab der Berufung teilweise statt. Hinsichtlich der Datenverwendung zu Werbezwecken bestätigten die am Oberlandesgericht tätigen Richter die schon vom Landgericht getroffene Entscheidung.

In seiner Entscheidungsbegründung vertritt der auf Handels- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 6. Senat des Oberlandesgerichts Köln die Ansicht, dass es nicht nur gegen datenschutzrechtliche sondern auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen kann, Daten, die nicht aus einem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen dem Verwender und dem Berechtigten stammen, zu Werbezwecken zu benutzen. Zur Erklärung führen die Richter aus, dass der Hauptzweck des Datenschutzgesetzes darin besteht, den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Achtung der Persönlichkeitssphäre zu gewährleisten. Neben diesem Hauptzweck werde zusätzlich aber auch das Marktverhalten von Konkurrenten geregelt, soweit die Verwendung von persönlichen Daten zu Werbezwecken eingeschränkt wird. Das unverhoffte Übersenden von Werbeschreiben ohne vorherige Zustimmung verletze nicht nur die Persönlichkeitssphäre des Adressaten sondern benachteilige auch den Mitbewerber. Deshalb liegt bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 28 Absatz 3 BDSG ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 4 Ziffer 11 UWG vor. Weil die Antragsgegner die Kontaktdaten der Anleger dazu genutzt haben, diese erstmalig anzuschreiben, steht fest, dass die Adressaten zuvor keine Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten erteilt haben konnten.

Der vom Antragsteller weiterhin vertretenen Ansicht, dass das Verhalten der Antragsgegner auch gegen das anwaltsrechtliche Werbeverbot, das sich aus § 43b BRAO ergibt, verstoßen habe, schlossen sich die Richter des Oberlandesgerichts Köln nicht an. Aufgrund der Tatsache, dass die von den Antragsgegnern versandten Schreiben hauptsächlich Informationen enthielten, die für die Anleger von Interesse waren, und lediglich im letzten Abschnitt auf die besonderen Kompetenzen der Antragsgegner auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts hingewiesen wurde, läge sachliche Informationswerbung, die auch Rechtsanwälten erlaubt sei, vor. Anhaltspunkte für eine Täuschung oder die Ausnutzung einer besonderen, die Entscheidungsfreiheit einschränkenden Notlage hätten nicht vorgelegen. Grundsätzlich sei es Rechtsanwälten erlaubt, auf Personen mit besonderem Beratungsbedürfnissen zuzugehen und diese über ihre nützliche Fachkompetenz zu informieren.

OLG Köln, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen 6 U 167/13


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