• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Datenschutzerklärung bei Online-Kontakt-Formular kein UWG Verstoß

LG Berlin, Urteil vom 04.02.2016, Az. 52 O 394/15


Datenschutzerklärung bei Online-Kontakt-Formular kein UWG Verstoß

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 04.02.2016 unter dem Az. 52 O 394/15 entschieden, dass eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung zu einem Online-Kontakt-Formular nicht immer einen (erheblichen) Wettbewerbsverstoß darstellt.

Damit hat das LG Berlin die in der Sache vorangegangene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.

Die Parteien sind Immobilienmakler und bewerben ihre Leistungen auch über das Internet. Die Antragsgegnerin verwendet auf ihrer Homepage ein Kontaktformular, in das der Nutzer, wenn er eine Kommunikation wünscht, personenbezogene Daten eintragen muss, mindestens Name und E-Mail-Adresse. Dabei hat die Antragsgegnerin jedoch keine Angaben gemacht, die den Nutzer über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und die Verwendung der Daten informieren.

Nach Ansicht des Antragstellers wäre die Antragsgegnerin jedoch dem Nutzer diese Angaben schuldig. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass sie ein Diensteanbieter sei und dass sie als solcher personenbezogene Daten über ein so genanntes Kontaktformular erheben wolle. Daher müsse sie gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG) den Nutzer zunächst über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung aufklären. Die Vorschrift regele auch das Marktverhalten.

Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin über seinen Anwalt abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin, dass ein wettbewerblicher Verstoß aus ihrer Sicht nicht vorliege.

Der Antragsteller hat beim LG Berlin einen Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung zu verurteilen. Das LG erließ die einstweilige Verfügung auch antragsgemäß. Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Sie ist nach wie vor der Ansicht, das Kontaktformular verstoße nicht gegen das BDSG und es liege somit auch kein Verstoß im wettbewerblich relevanten Sinn vor. Das Datenschutzgesetz sei nur zum Schutz von privaten Personen gedacht und solle nicht Wettbewerber schützen. Maßgeblich sei, welche Daten und in welchem Umfang erhoben werden und inwiefern die Nutzer Einflussmöglichkeiten diesbezüglich hätten. Nach diesem Maßstab habe das Kontaktformular keine Relevanz im wettbewerblichen Sinn gehabt. Es sei lediglich ein Formular auf einer Seite für Immobilien, mit dem nur die Impressumspflicht habe erfüllt werden sollen. Der Fall, auf den sich der Antragsteller bezogen hätte, sei sachlich ein anderer. Denn dort seien Personen aufgefordert worden, sich auf einer Internetseite zu registrieren, um ein Blutzuckermessgerät zu testen. Der hiesige Fall sei eher demjenigen ähnlich, der vor dem KG Berlin verhandelt wurde. Es ging um Datennutzung bei Facebook. Es wurde herausgestellt, dass § 13 TMG einen Schutz der Nutzer darstelle, keinen Schutz für Interessen einzelner Wettbewerber.
Zudem liste der Antragsteller ebenfalls auf immonet.de seine Angebote auf und halte dabei über den Button „Anbieter kontaktieren“ ebenfalls ein Kontaktformular vor, mit dem Nachrichten an ihn gesendet werden können. Vor dem Absenden dieser Nachrichten kläre er ebenfalls nicht darüber auf, ob und wie die Daten gespeichert werden.

Das Gericht hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag zurück, denn dem Antragsteller stehe als Mitbewerber der Antragsgegnerin der Unterlassungsanspruch nach § 3 a UWG in Verbindung mit § 13 TMG nicht zu. Wenn man in § 13 TMG überhaupt eine Marktverhaltensregel sehe, so sei der streitige Verstoß jedenfalls nicht im wettbewerblichen Sinn relevant.

Nach § 13 TMG habe der Diensteanbieter über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung personenbezogener Daten aufzuklären. Die Antragsgegnerin habe unstreitig diese Aufklärung unterlassen.
Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen und stelle keinen Verstoß gegen die Norm des § 13 TMG dar, denn es habe der Verstoß keine spürbare Wirkung auf den Wettbewerb. Eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion habe der Gesetzgeber im Hinblick auf Mitbewerber nicht beabsichtigt. Die entsprechende Norm diene nur dem Schutz der Einzelpersonen.

LG Berlin, Urteil vom 04.02.2016, Az. 52 O 394/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland