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Datenschutz darf nicht in der Wolke 'verdunsten'


In Berlin wie auch weltweit bieten Dienstleister sowohl Behörden (z. B. Schulen, Universitäten) als auch Unternehmen verstärkt Cloud Computing an. Dabei versprechen sie eine kostengünstige Verlagerung der Verarbeitung von Bürger-, Kunden- und Beschäftigtendaten auf Rechner in der „Wolke“ meist an nicht näher bestimmten Standorten. Das birgt insbesondere dann Risiken für den Datenschutz, wenn es sich um außereuropäische Anbieter handelt.  Häufig wird bei solchen Angeboten auch übersehen, dass sich die datenverarbeitende Stelle ihrer Verantwortung nach dem Datenschutzrecht nicht entziehen kann.  Hierzu hat die unter dem Vorsitz des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit tagende Internationale Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation (auch bekannt als „Berlin Group“) beschlossen, das Anforderungen an das Cloud Computing enthält. Das Dokument wurde von Vertretern der Datenschutzbehörden aus 21 Ländern verabschiedet und ist der erste internationale Kriterienkatalog für Cloud Computing.  Kernaussagen des Sopot Memorandums sind: - Durch die Verlagerung der Datenverarbeitung in die Cloud darf der Datenschutz für die Betroffenen nicht abgesenkt werden; - verantwortliche Stellen müssen vor einer Inanspruchnahme von Cloud-Diensten eine Folgenabschätzung vornehmen; - Anbieter von Cloud-Diensten müssen für größtmögliche Transparenz sorgen und ihren Nutzern ein Höchstmaß an Kontrolle ermöglichen; - mehr Anstrengungen im Bereich der Zertifizierung und der Entwicklung von datenschutzgerechten und vertrauenswürdigen Geschäftsmodellen sind nötig; - die Gesetzgeber müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen überprüfen und notwendige Ergänzungen ins Auge fassen.  27.04.2012 -  Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit - PM vom 27.04.2012

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