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Datenschutz bei der Unfallregulierung

OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014, Az. 13 U 66/14


Datenschutz bei der Unfallregulierung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 23.12.2014 entschieden, dass eine Datenschutzverletzung nur dann untersagt werden kann, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.
Im gegenständlichen Fall war der Kläger am 10.Oktober 2011 in einen Verkehrsunfall mit dem Erstbeklagten verwickelt, dessen Fahrzeug beim Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Ein vom Kläger eingeholtes und an die Zweitbeklagte weitergeleitetes Sachverständigengutachten wurde von dieser an eine weitere Stelle zur Prüfung weitergeleitet. Von dort wurde es nochmals im Rahmen der Schadensregulierung weitergegeben und es wurden auch Kopien angefertigt.

In diesem Gutachten befanden sich persönliche Daten des Klägers, woraus dieser eine Datenschutzverletzung beanstandete und Unterlassung, Schadenersatz sowie Auskunftserteilung bezüglich der gespeicherten Daten und Unterlassung der Weitergabe einklagte. Er verlangte außerdem die Löschung der gespeicherten Daten.
Der Klage wurde im erster Instanz unter Abweisung weiterer datenschutzrechtlicher Ansprüche teilweise stattgegeben. Die Beklagten wurden zu Schadenersatz, Auskunftserteilung und Unterlassung der Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte verurteilt.

Die Erstbeklagte legte zunächst Berufung ein, begründete diese jedoch nicht und wurde daher des Rechtsmittels verlustig erklärt.

Die Zweitbeklagte legte gegen die Verurteilung zur Auskunft und Unterlassung Berufung ein und berief sich auf einen "Vertrag über die Überprüfung von Kostenvoranschlägen und Gutachten", welchen sie erst im Berufungsverfahren als Beweismittel vorlegte. In diesem Vertrag sind die Regelungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung festgelegt. Es ist genau beschrieben, welche Tätigkeit die hinzugezogene GmbH auszuführen hat. Damit wurden die Bedenken des Landgerichts in erster Instanz ausgeräumt, dass sich der Zweck der Datennutzung nicht entnehmen lasse. Dass dieser Vertrag erst in zweiter Instanz vorgelegt wurde und zwei in erster Instanz vorgelegte Verträge diesen Punkt nicht sicher aufklärten, sah das Gericht als irrelevant an, da die zweitbeklagte Partei nicht aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegte.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Zweitbeklagten besteht. Es ist zwar nach dem Bundesdatenschutzgesetz eine nicht gedeckte Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unterlassung kann jedoch nur begehrt werden, wenn weitere Beeinträchtigungen drohen. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist also eine mögliche Wiederholungsgefahr.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bei welchem die Zweitbeklagte Haftpflichtversicherter der Unfallgegnerin ist, sei sehr gering und allgemein. Es ist keine konkrete Gefahr gegeben, dass eine erneute Weitergabe von Daten des Klägers zur die Zweitbeklagte erfolgt. Die Weitergabe der Daten erfolgte einmalig zum Zwecke der Abwicklung des Verkehrsunfalls. Es liegt also eine Sondersituation vor und war der Berufung in diesem Punkt stattzugeben. Hinsichtlich des vom Landgericht in erster Instanz zuerkannten Auskunftsanspruchs wurde die Berufung abgewiesen, da sie diesbezüglich auch nicht begründet war.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Fazit: Werden von einer Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Schadensregulierung ungefragt Daten an Dritte weitergeleitet, begründet dies ausnahmsweise keinen Unterlassungsanspruch, da keine Wiederholungsgefahr besteht.

OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014, Az. 13 U 66/14


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