• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Datenautomatik von Vodafone unzulässig

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 O 311/15


Datenautomatik von Vodafone unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf hat es mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 für rechtswidrig erkannt, wenn ein Mobilfunkunternehmen in seine Verträge mit Kunden eine Klausel zur Datenautomatik integriert.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Abmahnung, die der Dachverband der Verbraucherzentralen in den Ländern gegenüber dem Mobilfunkbetreiber Vodafone ausgesprochen hat. Konkret wollte der Verband das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt drei Bestimmungen in der Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch nehmen. Alle drei Bestimmungen bezogen sich auf das Datenvolumen im Zusammenhang mit den Verbindungen ins Internet. So hieß es da etwa, dass Vodafone während der vereinbarten Vertragslaufzeit prüfe, ob unter Umständen eine andere Datenoption günstiger wäre. Diese würde dann mit einer monatlichen Laufzeit auch eingerichtet. Der Verbraucherverband sah darin ein rechtswidriges Verhalten. Die beanstandeten Formulierungen würden Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, durch die der Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligt werde. Das Unternehmen räume sich dadurch jeweils ein Recht zur einseitigen Änderung des jeweiligen Vertrags ein und verpflichte die Kunden ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zu einer zusätzlichen Zahlung. Vodafone wiederum sah darin lediglich Hinweise bzw. Informationen, denen tatsächlich kein rechtlicher Regelungsgehalt zukomme. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde verweigert, es kam zur Klage vor dem Landgericht Düsseldorf.

In ihrem Urteil folgten die Richter der 12. Zivilkammer dann weitgehend der Rechtsauffassung des Verbraucherverbands. Bei den kritisierten Bestimmungen in der Preisliste handle es sich nicht um bloße Informationen oder um einen Hinweise darauf, dass man etwas prüfen werde. Sie seien vielmehr fester Bestandteil des Vertrags zwischen dem Unternehmen und dem Kunden. Auch wenn sie in der Preisliste als Fußnoten aufgeführt worden seien, müssten diese Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden. Und in dieser Form würde der Kunde dadurch benachteiligt werden. Die Klausel liege auch nicht zwingend gemutmaßten Interesse des Kunden. Sie sei darüber hinaus auch nicht deshalb zumutbar, weil sie vorsehe, dass das Unternehmen prüfe, ob eine andere Datenoption günstiger wäre. Das Gericht vertrat zudem die Ansicht, dass ein bloßes Weitersurfen des Kunden, nachdem er per SMS über die Änderung informiert worden sei, nicht als Zustimmung bzw. als Billigung angesehen werden könne. Diese gelte schon alleine deswegen, weil der Kunde im Zweifelsfall gar nicht wisse, ob er nach dem Erhalt überhaupt noch eine Entscheidungsmöglichkeit habe, die bereits vorgenommene Änderung seines Tarifs also auch ablehnen könne.

Die Richter störten sich auch an Begriffen und Formulierungen wie "gegebenenfalls" und "günstiger wäre", die von Vodafone verwendet wurden. Weder könne der Kunde vorab feststellen, was denn nun günstiger wäre noch lasse die Formulierung "gegebenenfalls" erkennen, an welche tatsächlichen die Einrichtung einer neuen Datenoption durch das Unternehmen denn nun geknüpft sei. Außerdem werde der Preis der neuen Datenoption nicht genannt. Er könne auch aus der Preisliste nicht oder nur nach intensivem Suchen entnommen werden. Im Übrigen bleibe für den Verbraucher auch unklar, welche Datenoption denn nun für ihn eingerichtet werde.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 O 311/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland