Cold-Calls und die mutmaßliche Einwilligung
Das Landgericht (LG) Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.02.2014 unter dem Az. 52 O 273/13 entschieden, dass es einem Callcenter nicht gestattet ist, bei Rechtsanwaltskanzleien anzurufen und für Waren und Dienstleistungen zu werben, wenn nicht vorher ein Einverständnis des Angerufenen zumindest mutmaßlich angenommen werden muss.
Damit verurteilte das LG die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von rund 220 € nebst Zinsen. Ferner muss die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen.
Geklagt hatte ein Verband, der mit der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs befasst ist.
Die Beklagte ist Herstellerin webbasierter und mobiler Marketingprodukte, die sie Rechtsanwälten verkauft, um diesen zu ermöglichen, sich im Rahmen mobiler Applikationen zu präsentieren, die auch von potenziellen Mandanten genutzt werden.
Frau Rechtsanwältin B. besitzt eine Webseite (xxx-recht.de), auf welcher sie sämtliche Daten veröffentlicht, die für eine Kontaktaufnahme notwendig sind.
Am 26.09.2012 erhielt sie um 14:49 Uhr einen Anruf der Frau K., einer Mitarbeiterin der Beklagten. Dieser Anruf wurde ihr durch Frau W. zugeleitet, die sie als Angestellte der Firma xxx beauftragt hatte, Anrufe entgegenzunehmen. Frau W. war angewiesen, keinerlei Werbeanrufe weiterzuleiten.
Frau K. fragte bei Rechtsanwältin B. nach, ob diese ein Produkt der Beklagten wünsche. Daraufhin beschwerte sich Rechtsanwältin B. über den ungewünschten Werbeanruf der Beklagten bei der Klägerin. Diese mahnte daraufhin die Beklagte ab.
Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich auch in der Kanzlei der Rechtsanwältin P., die durch den Mitarbeiter E. der Beklagten angerufen wurde. Dieser Anruf wurde von der Mitarbeiterin Sonja E.-S. des Anrufservice "Callstar” entgegengenommen.
Die Klägerin behauptet, Anruferin K. habe Frau W. gesagt, sie habe eine Anfrage wegen der Übernahme eines Mandats. Anrufer E. habe Sonja E.-S. gesagt, er wünsche einen Rückruf der Anwältin wegen einer App für die Kanzlei.
Die Klägerin macht eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend. Der Anspruch stehe ihr wegen der §§ 8 und 7 UWG zu.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung und behauptet, ein Netzwerk und ein kostenloses Portal für deutschlandweite Terminvertretungen unter Anwälten zu errichten.
Frau K. habe gegenüber Frau W. erklärt, dass sie Interesse erfragen wolle. Herr E. habe Frau E.-S. erklärt, der Anruf diene dem Aufbau einer Seite für Terminvertretungen.
Die Beklagte habe damit rechnen können, dass Anwälte, die ihre Dienstleistungen im Internet bewerben, Interesse an Angeboten wie denen der Beklagten hätten. Ein einmaliger Anruf stelle außerdem keine aggressive Geschäftspraktik dar und sei auch nicht unlauter.
Doch das LG Berlin gibt der Klage statt. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Es liege durch die Anrufe eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 7 UWG) vor. Es spiele dabei keine Rolle, ob das Angebot kostenlos für die Anwälte sei; es werde Umsatz vom Betreiber der Plattform durch Werbung erzeugt.
Es fehle auch an einer mutmaßlichen Einwilligung.
Um eine solche anzunehmen, dürfe die Privatsphäre bzw. der Individualbereich nicht beeinträchtigt und der Teilnehmer nicht überrumpelt werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein Teilnehmer seinen Telefonanschluss vor allem in seinem eignen Interesse unterhalte und nicht im Interesse des Werbenden. Er will nicht unnötig in seiner Tätigkeit gestört werden. Auch solle der Anschluss nicht unnötig belegt werden, denn dies störe den Geschäftsgang.
Maßgeblich sei es, ob ein konkreter Grund vorliege, der einen Anruf rechtfertigen könne. Es reiche nicht, dass der Werbende von einem Bedarf für die Ware ausgehen dürfe. Hierzu gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Dass die Rechtsanwältinnen ihre Kontaktdaten auf ihrer Homepage veröffentlichen, gebe der Beklagten nicht das Recht, Anrufe zu Werbezwecken zu tätigen. Die Kontaktdaten seien vor allem für potentielle Mandaten gedacht.
Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht ausgeräumt worden. Nach alldem sei die Klage begründet.
LG Berlin, Urteil vom 27.02.2014, Az. 52 O 273/13