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CE-Kennzeichnung bei Entrauchungsklappen


CE-Kennzeichnung bei Entrauchungsklappen

Gemäß einer EU-Verordnung erklärt ein Hersteller, ein Inverkehrbringer oder ein EU-Bevollmächtigte mit der sogenannten CE-Kennzeichnung, dass ein Produkt die geltenden Anforderungen erfüllt, die von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU vorgeschrieben sind.
Nunmehr hat das OLG Frankfurt am Main klargestellt, dass Produkte – im Streitfall Entrauchungsklappen –, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) fallen, nach Ablauf der Koexistenzperiode nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Leistungserklärung erstellt wurde und die Produkte eine CE-Kennzeichnung tragen.
Bereits in vorherigen Urteilen hatte dasselbe Gericht das Fehlen einer CE-Kennzeichnung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben für wettbewerbswidrig gehalten.
So wurde im Frühjahr 2014 einem Hersteller, der alle Prüfungen bestanden hatte und dessen Zertifikat zur Leistungsbeständigkeit bereits in der Post war, die Werbung mit dem CE-Kennzeichnung untersagt, da es formal noch an einer Leistungserklärung fehlte.

Begriff des Inverkehrbringens

In der aktuellen Entscheidung nahmen die Richter zum Begriff des Inverkehrbringens Stellung. Hiernach stellen Verkauf und Lieferung eines Produktes im Anwendungsbereich einer hEN von einem Hersteller an einen Händler ein Inverkehrbringen dar.

Weil das Inverkehrbringen eines Produktes die erste Schritt vor dem Einbau ist, geht derjenige, der trotz der fehlenden Nachweise mit einem solchen Produkt plant oder auf die Lieferung eines solchen Produkts vertraut, u.a. das Risiko ein, dass er die Produkte möglicherweise nicht bekommt. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine kritische Überprüfung einer Herstelleraussage zur CE-Kennzeichnung.
Zur Durchführung einer solchen Überprüfung lohnt sich ein Blick
a) in die Bauregelliste B Teil 1 und 2 und
b) in die Liste der hEN.

Die besondere Bedeutung dieser Listen tritt vor allem bei der Bewertung von Anwendungszulassungen, Lagerware, Last-Minute-Zulassungen und sonstige Kollisionsfälle zu.

Ablauf der Koexistenzperiode

Am 30.06.2014 hatte das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die allgemeine bauliche Zulassung erteilt. Diese sollte bis zum 30.06.2016 gültig sein, was allerdings nur für bis zum 31.01.2013 hergestellte, gekennzeichnete und in Verkehr gebrachten Entrauchungsklappen von einem bestimmten Typ gelten sollte.
Die Anwendungszulassungen waren allerdings nur für Produkte relevant, die vor Ablauf der Koexistenzperiode, d.h. die Zeit, in der nationales und europäisches Recht parallel gelten soll, hergestellt, gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht worden sind. Nicht erfasst von der Zulassung waren demnach Entrauchungskappen, die nach dem 31.01.2013 hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden.

Bedeutung des Lieferscheins

Die Auseinandersetzung mit einem Produkt und seiner Zulassung erfordert nicht nur die Prüfung, ob Zulassung oder Kennzeichnung vorhanden sind, sondern auch Feststellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Produktherstellung, der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens. Derartige Feststellungen erweisen sich in der Regel als schwierig. Der Grund hierfür ist, dass Hersteller – abgesehen von der Dokumentierung innerhalb der Fremdüberwachung – nicht verpflichtet sind, entsprechend zu kennzeichnen oder mitzuteilen.
Dem Betroffenen bleibt mit dem Lieferschein zwischen dem Hersteller und dem ersten Glied in der Handelskette nur ein einziges Dokument, um Klarheit zu schaffen. Und dieses Lieferdatum muss zudem vor dem Ende der Koexistenzphase liegen.
Das bedeutet auf der anderen Seite, dass ein Hersteller keine Lagerware ohne CE-Kennzeichnung nach Ablauf der Koexistenzperiode in den Verkehr bringen darf.
Erhält ein Händler vor Ablauf der Koexistenzperiode die Ware, liegt kein Inverkehrbringen vor, denn die Ware wird nur bereitgestellt. Und das ist nicht verboten. Für Händler, die als Hersteller auftreten und die Ware von einem Erstausrüster bezogen haben, gilt, dass sie wie Hersteller zu behandeln sind und daher nicht mit der Lagerware handeln dürfen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 99/14


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